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Vorschriften, auf die Berathung und Abstimmung die Vorschriften des deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
86.
Gegen die Entscheidungen des Beauftragten und der Beschwerdekommission
bleibt die Beschreitung des Rechtswegs gemäß § 28 des Gesetzes vom 3. Sep-
tember 1844 nachgelassen.
87.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf die Fest—
setzung der Erbschaftsstener von Anfällen, die vor seinem Inkrafttreten er—
folgt sind.
Ist jedoch für einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen
Anfall bereits in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften eine Festsetzung durch
die Gerichte erfolgt, so behält es, solange diese Festsetzung besteht, bei dieser
sein Bewenden.
88.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Die
erstmalige Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekommission erfolgt für den
Rest des laufenden Jahres.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften der bisherigen Gesetze
sind aufgehoben.
89.
Das Staatsministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes er-
forderlichen Bestimmungen.
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz, das, falls es von dem
nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen werden sollte, mit dem Ende
dieses Landtags von selbst und ohne Weiteres außer Kraft tritt, höchsteigen-
händig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken
lassen.
So geschehen und gegeben
Schloß Ettersburg, den 6. Juni 1902.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.