Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

103 
Vorschriften, auf die Berathung und Abstimmung die Vorschriften des deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
86. 
Gegen die Entscheidungen des Beauftragten und der Beschwerdekommission 
bleibt die Beschreitung des Rechtswegs gemäß § 28 des Gesetzes vom 3. Sep- 
tember 1844 nachgelassen. 
87. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf die Fest— 
setzung der Erbschaftsstener von Anfällen, die vor seinem Inkrafttreten er— 
folgt sind. 
Ist jedoch für einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen 
Anfall bereits in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften eine Festsetzung durch 
die Gerichte erfolgt, so behält es, solange diese Festsetzung besteht, bei dieser 
sein Bewenden. 
88. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Die 
erstmalige Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekommission erfolgt für den 
Rest des laufenden Jahres. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften der bisherigen Gesetze 
sind aufgehoben. 
89. 
Das Staatsministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes er- 
forderlichen Bestimmungen. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz, das, falls es von dem 
nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen werden sollte, mit dem Ende 
dieses Landtags von selbst und ohne Weiteres außer Kraft tritt, höchsteigen- 
händig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken 
lassen. 
So geschehen und gegeben 
Schloß Ettersburg, den 6. Juni 1902. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.