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II.
Das Allgemeine Ehrenzeichen besteht aus einer goldenen, silbernen oder
broncenen Medaille, die auf der Vorderseite Unser Bildniß mit der Unschrift:
„Wilhelm Ernst, Großherzog von Sachsen“ und auf der Rückseite eine die
Veranlassung der Verleihung ausdrückende Inschrift oder Unseren Namenszug
zeigt und am landesfarbigen Bande auf der Brust, von Frauen auf der linken
Schulter getragen wird.
III.
Zur Anerkennung des Verhaltens vor dem Feinde wird das Ehrenzeichen
mit zwei über der Medaille gekreuzten Schwertern aus gleichem Metall ver-
liehen.
IV.
Mit dem Ehrenzeichen erhält der Empfänger eine in Unserem Namen
von dem Ordenskanzler ausgestellte Verleihungsurkunde nebst einem Abdruck
dieser Verordnung.
V.
Inhaber einer niederen Klasse des Ehrenzeichens haben dies bei Ver-
leihung einer höheren Klasse nicht zurückzugeben. Inhaber verschiedener
Klassen des Ehrenzeichens tragen diese nebeneinander.
VI.
Nach dem Tode des Jnhabers verbleibt das Ehrenzeichen den Erben, so-
fern es nicht gegen Ersatz des Werthes an den Ordensschatz zurückgegeben wird.
Die Veräußerung des Ehrenzeichens ist unstatthaft.
VII.
Wir behalten Uns vor, die Einziehung des Ehrenzeichens zu verfügen, wenn
sich der Inhaber eines unwürdigen Verhaltens schuldig machen sollte.
So geschehen und gegeben
Ettersburg, den 25. Juni 1902.
½ Wilhelm Ernst. nn