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VI. Die Leitung des Kasse= und Rechnungs= Wesens.
g. 52.
Ein vortragender Rath im Staats-Ministerium führt als
Kasse-Direktor
unter dem Staats-Ministerium die Oberleitung des gesammten Kasse= und
Rechnungs-Wesens des Staates. Zu den Geschäften dieser Kassen-Direktion
wird ihm ein Amtsgehülfe beigegeben.
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.58.
Unter seiner unmittelbaren Aufsicht und Leitung stehen
1) die Rechmugs-Revision und
2) die Hauptstaats-Kasse mit ihren Unterkassen und die Brand-Versicherungskasse.
. 54.
VII. Dem Staats-Ministerium
liegt die oberste Leitung der gesammten Finanz-Verwaltung des Großherzog=
thumes und die daraus hervorgehende verfassungsmäßige Verantwortlichkeit ob.
Ueberall, wo nichts Anderes bestimmt ist, tritt das Staats-Ministerium an die
Stelle der Kammer und des Landschafts-Kollegiums, insonderheit auch in Be-
treff der oberen Leitung der Landes-Brandversicherungs-Anstalt (6. 10 des Ge-
setzes vom 28. August 1826). Awuch werden aus demselben die Geschaäfte der
Ilmfloß. Intendanz besorgt.
D. Die Organisation des Staats-Ministeriums.
g. .
Sämmtliche Staatsverwaltungs-Geschäfte des Großherzogthumes werden
nach Maßgabe der Bestimmungen in den vorhergebenden Abschnitten in ober-
ster Instanz von dem Staats-Ministerium geleitet und erledigt.
S#.56.
An der Spibe desselben steht, als Vorsitzender des Gesammt-Ministeriums,
ein Staats-Minister, welcher zugleich Chef eines Departements ist (s. 57).
#.57.
Das Staats-Ministerium zerfällt in drei Departements:
eins für das Innere mit Einschluß der Militär= und Eisenbahn-An-
gelegenheiten;
eins für die Justiz-Verwaltung und die im Gebiete derselben vor-
kommenden Gnadensachen, sowie für den Kultus (Angelegenheiten der
Kirchen und Bildungsanstalten im weitesten Sinne);
eins für die Finanz-Verwaltung.