fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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VI. Die Leitung des Kasse= und Rechnungs= Wesens. 
g. 52. 
Ein vortragender Rath im Staats-Ministerium führt als 
Kasse-Direktor 
unter dem Staats-Ministerium die Oberleitung des gesammten Kasse= und 
Rechnungs-Wesens des Staates. Zu den Geschäften dieser Kassen-Direktion 
wird ihm ein Amtsgehülfe beigegeben. 
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.58. 
Unter seiner unmittelbaren Aufsicht und Leitung stehen 
1) die Rechmugs-Revision und 
2) die Hauptstaats-Kasse mit ihren Unterkassen und die Brand-Versicherungskasse. 
. 54. 
VII. Dem Staats-Ministerium 
liegt die oberste Leitung der gesammten Finanz-Verwaltung des Großherzog= 
thumes und die daraus hervorgehende verfassungsmäßige Verantwortlichkeit ob. 
Ueberall, wo nichts Anderes bestimmt ist, tritt das Staats-Ministerium an die 
Stelle der Kammer und des Landschafts-Kollegiums, insonderheit auch in Be- 
treff der oberen Leitung der Landes-Brandversicherungs-Anstalt (6. 10 des Ge- 
setzes vom 28. August 1826). Awuch werden aus demselben die Geschaäfte der 
Ilmfloß. Intendanz besorgt. 
D. Die Organisation des Staats-Ministeriums. 
g. . 
Sämmtliche Staatsverwaltungs-Geschäfte des Großherzogthumes werden 
nach Maßgabe der Bestimmungen in den vorhergebenden Abschnitten in ober- 
ster Instanz von dem Staats-Ministerium geleitet und erledigt. 
S#.56. 
An der Spibe desselben steht, als Vorsitzender des Gesammt-Ministeriums, 
ein Staats-Minister, welcher zugleich Chef eines Departements ist (s. 57). 
#.57. 
Das Staats-Ministerium zerfällt in drei Departements: 
eins für das Innere mit Einschluß der Militär= und Eisenbahn-An- 
gelegenheiten; 
eins für die Justiz-Verwaltung und die im Gebiete derselben vor- 
kommenden Gnadensachen, sowie für den Kultus (Angelegenheiten der 
Kirchen und Bildungsanstalten im weitesten Sinne); 
eins für die Finanz-Verwaltung.
	        
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