Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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89. 
Zu den Sitzungen des Sparkasse-Vorstandes sind unter Bekanntgabe der Tagesord- 
nung sämmtliche Mitglieder einzuladen. 
Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn wenigstens vier Vorstandsmitglieder zu- 
gegen sind. 
2. Von den Beamten und dem Rechunngswesen. 
10. 
Bei der Sparkasse ist ein juristischer Prokurator angestellt, welcher im Allgemeinen be- 
rufen ist, mit darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Verwaltung der Sparkasse den 
Statuten und Vorstandsbeschlüssen gemäß geführt wird, der ferner über die Führung der Rechts- 
streite der Sparkasse sich gutachtlich zu äußern, vor Allem aber zu prüfen hat, ob die für die Spar- 
kasse ausgefertigten Pfandscheine und sonstigen Urkunden den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. 
811. 
Das Kasse= und Rechnungswesen liegt unter Aufsicht des Vorstandes dem Kassirer ob, 
welcher auf unbestimmte Zeit von dem Gemeinderathe gewählt wird und vor Antritt seines Amtes 
eine angemessene Sicherheit zu bestellen hat. 
812. 
Der Kassirer hat am Schlusse eines jeden Monats dem Sparkasse-Vorstande eine Uebersicht 
über Einnahme und Ausgabe der Kasse vorzulegen, und wird der Stand der Sparkasse alljährlich 
zur geeigneten Kenntniß des Publikums gebracht. 
§ 13. 
Die Ueberwachung und fortgesetzte Prüfung des Rechnungswesens wird von einem Revisor 
besorgt. 
*§ 14. 
Die Pflichten des Vorstandes, namentlich die Geschäftsvertheilung unter die einzelnen Mit- 
glieder und Beamten sind durch besondere Geschäftsordnungen geregelt. 
Die Beamten werden auf treue und gewissenhafte Befolgung der Dienstordnung be- 
sonders gerichtlich verpflichtet. 
§ 15. 
Der Diener der Sparkasse wird vom Vorsitzenden des Vorstandes in Pflicht genommen. 
IV. Von den Einlagen. 
8 16. 
Die niedrigste Einlage bei der Sparkasse beträgt eine Reichsmark. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormund— 
schaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom Vor- 
mund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften:
	        
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