Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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dies in einer besonderen vom Sparkassevorstande zu entwerfenden und vom Gemeinderathe zu ge— 
nehmigenden Geschäftsordnung geschehen. 
§ 22. 
Jahresrechunng. Prüfung. 
Nach Ablauf jeden Jahres wird bis spätestens 1. April über den Stand der Sparkasse eine 
vollständige Rechnung vom Kassirer abgelegt, welche vom Sparkassevorstande durchzusehen und hin- 
sichtlich deren in Bezug auf Prüfung und Richtigsprechung wie mit andern Gemeinderechnungen zu 
verfahren ist. 
Die Verwaltung der Sparkasse ist jährlich mindestens zweimal von dem vom Gemeinderathe 
hierzu gewählten Ausschusse zu prüfen. 
  
[73]) Das 34. und 35. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 2887 Gesetz, betr. den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte 
sowie Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungs- 
geldzuschüssen; vom 7. Juli 1902. 
2888 Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900; vom 
7. Juli 1902. 
„ 2889 Bekanntmachung, betr. das Gesetz über die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschan vom 3. Juni 1900; vom 10. Juli 1902. 
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Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 29: 
S. 202 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen; — Aenderung der Bestimmungen über die gollfreie 
Ablassung von Mineralöl zu Raffinations= und anderen gewerb- 
lichen Zwecken; — Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen 
Waarenverzeichnisses zum Zolltarife. 
„ 211 Neues Verzeichniß der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden 
und den Anforderungen der Reblauskonvention entsprechend erklärten 
Gartenbau= 2c. Anlagen. 
„ 234 Abänderung der Nachweisung zur Bekanntmachung, betr. die Unfall- 
versicherung der Seefischer. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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