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dies in einer besonderen vom Sparkassevorstande zu entwerfenden und vom Gemeinderathe zu ge—
nehmigenden Geschäftsordnung geschehen.
§ 22.
Jahresrechunng. Prüfung.
Nach Ablauf jeden Jahres wird bis spätestens 1. April über den Stand der Sparkasse eine
vollständige Rechnung vom Kassirer abgelegt, welche vom Sparkassevorstande durchzusehen und hin-
sichtlich deren in Bezug auf Prüfung und Richtigsprechung wie mit andern Gemeinderechnungen zu
verfahren ist.
Die Verwaltung der Sparkasse ist jährlich mindestens zweimal von dem vom Gemeinderathe
hierzu gewählten Ausschusse zu prüfen.
[73]) Das 34. und 35. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter
Nr. 2887 Gesetz, betr. den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte
sowie Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungs-
geldzuschüssen; vom 7. Juli 1902.
2888 Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betr.
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900; vom
7. Juli 1902.
„ 2889 Bekanntmachung, betr. das Gesetz über die Schlachtvieh= und
Fleischbeschan vom 3. Juni 1900; vom 10. Juli 1902.
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Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 29:
S. 202 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und
Steuerstellen; — Aenderung der Bestimmungen über die gollfreie
Ablassung von Mineralöl zu Raffinations= und anderen gewerb-
lichen Zwecken; — Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen
Waarenverzeichnisses zum Zolltarife.
„ 211 Neues Verzeichniß der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden
und den Anforderungen der Reblauskonvention entsprechend erklärten
Gartenbau= 2c. Anlagen.
„ 234 Abänderung der Nachweisung zur Bekanntmachung, betr. die Unfall-
versicherung der Seefischer.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.