Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgren— 
zung dieser Bezirke vereinbart das Königliche Generalkommando des XI. Armee— 
korps mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern. 
82. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe von achtzehn Monaten 
sämmtliche Pferde ihres Bezirks (Ausnahmen siehe § 4) ein Mal zu mustern. 
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, 
damit in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden 
Bevölkerung verursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren 
Orten ist, wo nicht ganz besondere Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen 
lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, 
innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, stattzufinden 
haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit 
Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu 
nehmen. 
Insbesondere ist während der landwirthschaftlich wichtigsten Zeiträume der 
einzelnen Bezirke die Musterung in denselben möglichst auszusetzen. 
83. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und 
-Zeiten und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den 
Kommissaren und den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Generalkommando und das 
Staats-Ministerium, Departement des Innern. 
8 4. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung 
zu gestellen, mit Ausnahme: 
a) der unter vier Jahr alten Pferde, 
b) der Hengste, 
) der Stuten, die entweder hochtragend’) sind oder innerhalb der letzten 
14 Tage abgefohlt haben, 
  
*) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier 
Wochen zu erwarten ist. 
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