131
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgren—
zung dieser Bezirke vereinbart das Königliche Generalkommando des XI. Armee—
korps mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern.
82.
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe von achtzehn Monaten
sämmtliche Pferde ihres Bezirks (Ausnahmen siehe § 4) ein Mal zu mustern.
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke,
damit in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden
Bevölkerung verursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren
Orten ist, wo nicht ganz besondere Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen
lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen,
innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, stattzufinden
haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit
Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu
nehmen.
Insbesondere ist während der landwirthschaftlich wichtigsten Zeiträume der
einzelnen Bezirke die Musterung in denselben möglichst auszusetzen.
83.
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und
-Zeiten und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den
Kommissaren und den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zu vereinbaren.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Generalkommando und das
Staats-Ministerium, Departement des Innern.
8 4.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung
zu gestellen, mit Ausnahme:
a) der unter vier Jahr alten Pferde,
b) der Hengste,
) der Stuten, die entweder hochtragend’) sind oder innerhalb der letzten
14 Tage abgefohlt haben,
*) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier
Wochen zu erwarten ist.
26*