Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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d) der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den 
dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen einge— 
tragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf 
Antrag des Besitzers, 
e) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
f) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
8) der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen 
Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen, 
h) der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft abgehal- 
tenen Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind,) 
i) der Pferde unter 1,50 mm Bandmaß. 
Außerdem ist das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des 
Innern, befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung 
eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit sind auch die Bezirksdirektoren 
hierzu ermächtigt. 
Bei hochtragenden Stuten (Ziffer c) ist der Pferde-Vorführungsliste (An- 
l. lage A) der Deckschein beizufügen. 
!—d Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum 
Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 
4. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes 
an dem Tage der Musterung unbedingt nothwendigen eigenen Pferde; 
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 
6. die Staatsgestüte. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder 
vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß 
  
*) Die „vorübergehend kriegsunbrauchbaren“ sind von der Vorführung nicht befreit. 
*“*) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in 
Wirthschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind.
	        
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