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Derwaltungs-Bezirk
Anlage A (zu §8 5 u. 18).
Verzeichniß
derrinn voorhandenen Pferde.
(Vorführungsliste.)
Musterungsjahr 19
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses
bescheinigt:
Datum. N. J.
Gemeindevorstand 2c.
1. Die Spalten 1, 2, 3 und 7 sind vom Gemeinde-Vorstand, die Spalten 4, 5 und 6 von dem Kom-
missar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen.
2. Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wieder zu erkennen sind.
3. Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben als „vor-
übergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen.
4. Nach Eingang der Auszüge seitens der Bezirksdirektoren (§ 13) sind die vom Gemeinde-Vorstand
zur Aushebung im Mobilmachungsfall bestimmten Pferde umseitig durch Unterstreichen kenntlich zu
machen. (8418.)
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