Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn sie sonst den 
Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden II kann dann bis 
1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden. 
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben. 
3. Alter. 
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den 
Kriegsdienst. 
4. Ungeeignetes Material. 
Hengste und alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst untauglich 
machenden Mängeln behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Zugpferden nur, wenn 
der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. Tragende 
Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, sind für das laufende Mobil- 
machungsjahr zurückzustellen. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein bekundet, 
oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute nach 
mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
Im Besonderen bleibt zu beachten: 
a) Spat, der so weit vorgeschritten, daß bereits die Muskulatur auf der Kruppe geschwunden ist, 
Hasenhacke, an welcher die Pferde lahmen, und 
Schaale, bei welcher das Brennen erfolglos geblieben, machen die Pferde zum Heeres- 
dienst unverwendbar. 
b) Hufe. Ist der Huf nur durch falschen Beschlag und schlechte Pflege schad= und krankhaft 
geworden, kann er also bei sachgemäßem Beschlag und guter Pflege gesunden, so ist das 
Pferd als brauchbar zu bezeichnen; ein mit angeborenen Fehlern behafteter Huf zmacht 
das Pferd unbrauchbar. 
Flachhuf schließt Brauchbarkeit aus, wenn das Horn spröde und ausgebrochen ist und die 
Sohle sich schon gesenkt hat; nicht aber, wenn das Horn gesund und die Sohle ge- 
wölbt ist. 
Zwanghuf, bei dem die innere Tracht am Vorderhuf stark eingezogen und der angren- 
zende Strahlschenkel völlig verkümmert ist, schließt Brauchbarkeit aus. 
Bockhuf, nicht zu eng und sonst gesund, ist für Zugpferde kein Gebrauchsfehler. 
Hornspalten — mit Ausnahme derjenigen, die von der Krone ausgehend, sich bis auf 
die Weichtheile erstrecken — sind in der Regel, namentlich für Zugpferde, kein Gebrauchs- 
fehler. 
Tc) Gallen, an denen das Pferd nicht lahm geht, machen dasselbe nicht unbrauchbar. 
d) Verletzungen, Narben sind meist nur Schönheitsfehler. Auch Pferde mit Spann- 
strickhnarben, Verletzungen an den Vordersehnen sind fast immer brauchbar.
	        
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