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Ernennung und Zulassung sollen nur versagt werden, wenn erhebliche
Bedenken gegen die betreffenden Personen vorliegen. Die Zurücknahme erfolgt
nach § 35 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung. Vor der Entscheidung ist die
Lotterie-Direktion zu hören.
4. Die bisherigen Einnehmer der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie
sollen, unbeschadet des geschäftsordnungsmäßigen Rechts zur Wiederaufhebung
der Anstellung, entsprechende Kollekturen der Hessisch-Thüringischen Staats-
lotterie erhalten.
5. Alle mit Genehmigung der zuständigen Landesregierung von der Lotterie-
Direktion angestellten Kollektöre und die zugelassenen Loosverkäufer sind be-
rechtigt, im Gebiete sämmtlicher Vertragsstaaten die Loose der Staatslotterie
feilzubieten.
6. Die Kollektöre, welche in den bei der Thüringisch-Anhaltischen Staats-
lotterie betheiligten Staaten wohnen, dürfen an ihrem Geschäftslokale ein Schild
führen, welches das Landeswappen des betreffenden Staates trägt und mit der
Inschrift „Kollektör" oder „Hauptkollektör der Hessisch-Thüringischen Staats-
lotterie“ versehen ist.
Artikel 12.
1. Die in den Vertragsstaaten angestellten Kollektöre, sowie die daselbst
wohnhaften Loosverkäufer sind den Bestimmungen des Spielplaus, der Hessischen
Geschäftsordnung und den sonstigen Anordnungen der Lotterie-Direktion unter-
worfen, soweit sie mit diesem Vertrage und dem Rechte des betreffenden
Staates nicht in Widerspruch stehen.
2. Sollte sich ein Kollektör oder Loosverkäufer durch eine Verfügung der
Lotterie-Direktion beschwert fühlen, so steht ihm die Beschwerde an das Groß-
herzoglich Hessische Ministerium der Finanzen offen.
3. Die von der Lotterie-Direktion den Kollektören etwa auferlegten Ord-
nungsstrafen und Kosten sind auf Antrag der Lotterie-Direktion von der zu-
ständigen Landesbehörde einzutreiben, soweit dies nach den Gesetzen des be-
treffenden Staates zulässig ist. Der Betrag ist kostenfrei an die Lotterie-
Direktion einzusenden.
Artikel 13.
Den Kollektören und Loosverkäufern darf wegen des Vertriebs von
Loosen der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie eine besondere Steuer oder