Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Ernennung und Zulassung sollen nur versagt werden, wenn erhebliche 
Bedenken gegen die betreffenden Personen vorliegen. Die Zurücknahme erfolgt 
nach § 35 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung. Vor der Entscheidung ist die 
Lotterie-Direktion zu hören. 
4. Die bisherigen Einnehmer der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie 
sollen, unbeschadet des geschäftsordnungsmäßigen Rechts zur Wiederaufhebung 
der Anstellung, entsprechende Kollekturen der Hessisch-Thüringischen Staats- 
lotterie erhalten. 
5. Alle mit Genehmigung der zuständigen Landesregierung von der Lotterie- 
Direktion angestellten Kollektöre und die zugelassenen Loosverkäufer sind be- 
rechtigt, im Gebiete sämmtlicher Vertragsstaaten die Loose der Staatslotterie 
feilzubieten. 
6. Die Kollektöre, welche in den bei der Thüringisch-Anhaltischen Staats- 
lotterie betheiligten Staaten wohnen, dürfen an ihrem Geschäftslokale ein Schild 
führen, welches das Landeswappen des betreffenden Staates trägt und mit der 
Inschrift „Kollektör" oder „Hauptkollektör der Hessisch-Thüringischen Staats- 
lotterie“ versehen ist. 
Artikel 12. 
1. Die in den Vertragsstaaten angestellten Kollektöre, sowie die daselbst 
wohnhaften Loosverkäufer sind den Bestimmungen des Spielplaus, der Hessischen 
Geschäftsordnung und den sonstigen Anordnungen der Lotterie-Direktion unter- 
worfen, soweit sie mit diesem Vertrage und dem Rechte des betreffenden 
Staates nicht in Widerspruch stehen. 
2. Sollte sich ein Kollektör oder Loosverkäufer durch eine Verfügung der 
Lotterie-Direktion beschwert fühlen, so steht ihm die Beschwerde an das Groß- 
herzoglich Hessische Ministerium der Finanzen offen. 
3. Die von der Lotterie-Direktion den Kollektören etwa auferlegten Ord- 
nungsstrafen und Kosten sind auf Antrag der Lotterie-Direktion von der zu- 
ständigen Landesbehörde einzutreiben, soweit dies nach den Gesetzen des be- 
treffenden Staates zulässig ist. Der Betrag ist kostenfrei an die Lotterie- 
Direktion einzusenden. 
Artikel 13. 
Den Kollektören und Loosverkäufern darf wegen des Vertriebs von 
Loosen der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie eine besondere Steuer oder
	        
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