Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

192 
b. Das Mobiliar und Jnventar der Lotterie-Direktion in Darmstadt wird 
von der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie zu den Auschaffungskosten über- 
nommen. 
c. Das Gleiche gilt, mit Abzug der Transportkosten nach Darmstadt, von 
den Ziehungsrequisiten der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie, soweit diese 
von der neuen Direktion verwendet werden können. 
III. Zu Artikel 10. 
a. Unter den in Artikel 10 Ziffer 1 und 4 erwähnten Lotterien und 
Ausspielungen sind nur solche zu verstehen, die für das Gebiet eines Vertrags- 
staates veranstaltet werden. 
b. Geldlotterien und Ausspielungen unterliegen den Beschränkungen des 
Artikels 10 nicht, wenn der Gesammtpreis der Loose 1000 1/7 nicht übersteigt. 
c. Hinsichtlich der Auslegung des Artikels 10 Ziffer 1d besteht Ueber- 
einstimmung dahin, daß die Ankündigung, Ausgabe oder der Vertrieb von 
Loosen, sobald sie begonnen haben, ununterbrochen ohne Rücksicht auf die hier 
geordneten Sperrfristen fortgesetzt werden können. 
d. Genehmigung und Zulassung von Lotterien für die Zeit nach dem 
1. Oktober 1902 sind nur nach Maßgabe dieses Vertrages zulässig. 
e. Die Spielpläne aller Lotterien und Ausspielungen, deren Genehmigung 
der Zuständigkeit der Regierungen unterliegt, sind mit Ausnahme der unter b 
genannten alsbald nach der Genehmigung der geschäftsführenden Regierung zur 
Kenntnisnahme mitzutheilen. 
f. Die Darmstädter Schloßfreiheitslotterie und die Lotterie des Rennvereins 
für Mitteldeutschland zu Gotha sind, letztere, soweit sie in dem bisherigen Um- 
fange abgespielt wird, der Beschränkung des Artikels 10 Ziffer 2 nicht unter- 
worfen. 
g. Die Prämiirung von Spareinlagen bei staatlichen Anstalten fällt nicht 
unter die Beschränkungen des Artikels 10. 
IV. Zu Artikel 11 Ziffer 3 Satz 1. 
Die gewerbsmäßigen Loosverkäufer im Gebiet der Thüringisch-Anhaltischen 
Staatslotterie werden seitens der Lotterie-Direktion, zunächst auf die Dauer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.