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Der Vorstand kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Sper-
rung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, auswandern
will, oder sich in dringender Noth befindet. Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen
Reiche wohnenden Dritten gemacht, so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen
Einwendungen, an welche jedoch der Vorstand in keiner Weise gebunden ist, gehört werden.
VI. Von der Ausleihung.
31.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder zu
sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen.
Die Höhe des Zinsfußes wird von dem Gemeinderathe festgesetzt.
Die Ausleihung erfolgt:
1. gegen Hypothek auf Grundstücke einschließlich Gebäude unter den in § 1807 Ziffer 1 des
B. G. B. und § 211 des Ausf.-Ges. dazu vom 5. April 1899 gegebenen Vorschriften,
2. an politische, Kirchen= und Schulgemeinden des Großherzogthums auf Schuldverschreibungen,
welche von den gesetzlichen Vertretern derselben ausgestellt und mit der Genehmigung der
zuständigen vorgesetzten Behörden versehen sind,
3. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Werthpapiere (mit Zinsleiste und Zins-
scheinen) (§ 1807 Ziffer 2 bis 4 des B. G. B. und § 212 des Ausf.-Ges. dazu vom
5. April 1899, sowie §8§ 1204 ff. und 1293 ff. des B. G. B.) so jedoch, daß auf die zu
verpfändenden Werthpapiere nur bis zu ½ des Neunwerthes derselben Darlehne gewährt
werden,
4. gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagebetrag das
Darlehn um wenigstens 3/16 Übersteigen muß.
Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend unter 1—4 erwähnte Art nicht unter-
gebracht werden, so sind dieselben, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 28 zustehenden
Kündigungsbefugniß Gebrauch macht, in Werthpapieren der vorstehend bei Ziffer 3 bezeichneten
Art, oder bei der Reichsbank oder bei einer inländischen Sparkasse verzinslich anzulegen.
§ 32.
Bei der Ausleihung der Sparkassegelder auf Hypotheken kann auf Verlangen des Darleihen-=
den dabei eine Tilgungsrente festgestellt werden, welche neben dem Ueberschuß des fortlaufenden,
vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrages ½ Prozent oder eine Verviel=
fältigung hiervon betragen muß.
g 33.
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung
über die erfolgte Prüfung der Schuldurkunde von dem juristischen Prokurator vorgelegt worden ist
(§ 10 des Statuts).