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§ 40.
Für den Fall, daß die Sparkasse aufgehoben werden sollte, fällt dasjenige Vermögen der-
selben, welches nach Erledigung sämmtlicher Verbindlichkeiten derselben und nach Zurückzahlung
aller Aktiv-Kapitalien übrig bleibt, einschließlich Reservefonds der Gemeinde Kaltennordheim zu.
VIII. Schlußbestimmung.
§ 41.
Gegenwärtiges Statut tritt am 1. Oktober 1902 in Kraft.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.