Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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§ 40. 
Für den Fall, daß die Sparkasse aufgehoben werden sollte, fällt dasjenige Vermögen der- 
selben, welches nach Erledigung sämmtlicher Verbindlichkeiten derselben und nach Zurückzahlung 
aller Aktiv-Kapitalien übrig bleibt, einschließlich Reservefonds der Gemeinde Kaltennordheim zu. 
VIII. Schlußbestimmung. 
§ 41. 
Gegenwärtiges Statut tritt am 1. Oktober 1902 in Kraft. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.