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XXVI. Ankauf von Werthpapieren.
§ 32.
Der Verwaltungsausschuß ist auch ermächtigt, die Bestände der Sparkasse anzulegen in
Schuldverschreibungen, welche vom deutschen Reiche oder einem deutschen Bundesstaate mit gesetz-
licher Ermächtigung ausgestellt sind oder deren Verzinsung von dem deutschen Reiche oder einem
deutschen Bundesstaate gesetzlich garantiert ist oder in Rentenbriefen der zur Vermittelung der Ab-
lösung von Renten bestehenden Rentenbanken oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen
kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden u. s. w.) ausgestellt und entweder
Seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Abtragung unterliegen.
Der Verwaltungsausschuß hat Sorge zu tragen, daß nach Möglichkeit ein angemessener
Bestand von dergleichen leicht veräußerlichen Effekten bei der Sparkasfe vorhanden ist.
XXVII. Unterbringung der Gelder bei anderen Geldanstalten.
§s 33.
Wenn die verfügbaren Gelder sich nach dem Ermessen des Verwaltungsausschusses auf
die in den §§ 29 bis 32 bezeichnete Weise nicht unterbringen lassen, so können dieselben auch bei
einer durch Landesgesetz nach Maßgabe des 8 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anlegung
von Mündelgeld für geeignet erklärten Bank angelegt werden.
XXVIII. Darlehnsgesuche, besondere Bediugungen der Ansleihung, Sänmigkeit der Schuldner.
8 34.
a) Den Darlehensgesuchen sind die nöthigen Nachweise über die Sicherheit des erbetenen
Darlehns beizufügen.
Für die Ablehnung eines Darlehnsgesuches brauchen keine Gründe angegeben zu
werden.
b) Die besonderen Bedingungen, unter welchen Darlehne aus der Sparkasse gewährt werden,
sind in jedem einzelnen Falle durch den Verwaltungsausschuß mit dem Darlehnsnehmer
zu vereinbaren.
0) Die Auszahlung des bewilligten Darlehns erfolgt Seitens der Sparkasse gegen die Ueber-
gabe der mit Hypotheken-Dokument versehenen Schuldverschreibung bezw. des verpfändeten
Werthstückes Seitens der Darlehnsnehmer.
d) Zur Zurückzahlung nach dreimonatlicher Kündigung können alle Schuldner angehalten
werden, die entweder ein Jahr lang mit mehr als der Hälfte ihrer Abschlags= oder Zins-
zahlungen im Rückstande sind, oder von denen solche nur durch Zwangsmittel in dem
gleichen Zeitraum haben erlangt werden können, oder gegen welche von Dritten eine Zwangs-
vollstreckung durchgeführt ist.
XXIX. Abtragung von Darlehusschulden.
§ 35.
Den Hypothekenschuldnern soll gestattet werden, das empfangene Darlehn im Wege der
planmäßigen Tilgung (Tilgungszins unter Mitverwendung der durch die fortschreitende Abtragung