Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

auch nicht durch Kündigung und Einziehung ausstehender Forderungen oder durch Verpfändung von 
Werthpapieren zu erlangen sind, ist der Verwaltungsausschuß ermächtigt, zur Beschaffung der 
erforderlichen Mittel, Anleihen unter Gewährleistung des Sparkasse-Verbands für die Sparkasse 
aufzunehmen. Eine derartig ausgenommene Anleihe wird aus der Sparkasse verzinst, und der Ver- 
waltungsausschuß ist verpflichtet, auf die ungesäumte Tilgung der Schuld Bedacht zu nehmen, so- 
bald der Zustand der Sparkasse die Abtragung irgend gestattet. 
Der staatlichen Aufsichtsbehörde ist ungesäumt Anzeige von der aufgenommenen Anleihe 
zu erstatten. 
XXXII. Bekanntmachungen der Sparkasse. 
8 38. 
Die Anstalt ist gegen die Einleger in allen die Sparkasse betreffenden Angelegenheiten nur 
zur Benachrichtigung mittels öffentlicher Bekanntmachung verpflichtet. 
Eine solche ist genügend, wenn sie zweimal mit einer Zwischenzeit von mindestens 14 Tagen 
in der Weimarischen Zeitung und in dem hiesigen amtlichen Nachrichtsblatte eingerückt wird. — 
Sofern eine Benachrichtigung ein einzelnes Sparkassebuch betrifft, muß sie eine nähere Bezeichnung 
desselben enthalten. — 
XXXIII. Abänderung der Statuten. 
8 39. 
Etwaige Abänderungen des Statuts sind — nach Anhörung oder auf Antrag des Ver— 
waltungsausschusses — von den Gemeindevorständen des Garantieverbandes mit einfacher Stimmen— 
mehrheit zu beschließen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (siehe § 4 letzter 
Abschnitt). 
Eine Aenderung des Statuts ist für die Einleger verbindlich, wenn dieselben nicht inner- 
halb einer Frist von drei Monaten nach der letzten Veröffentlichung der Aenderung ihr Guthaben 
zurückgezogen haben. 
In der Veröffentlichung ist auf diese mögliche Folge hinzuweisen. 
XXXIV. Auflösung der Sparkasse. 
8 40. 
Die von den Gemeindevorständen des Garantieverbandes mit einer Mehrheit von drei 
Viertheilen des Stimmverhältnisses in § 3 zu beschließende Aufhebung der Anstalt kann nur mit 
ausdrücklicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen und wird durch eine dreimalige Bekannt- 
machung von 4 zu 4 Wochen in der im vorigen Paragraphen angegebenen Weise unter gleichzeitiger 
Aufkündigung der Einlagen zur Kenntniß der Einleger gebracht. Vier Wochen nach der letzten Be- 
kanntmachung hört jede weitere Verzinsung der Einlagen auf. 
Die nicht zurückgeforderten Kapitalien werden bis zu ihrer Rückzahlung auf Kosten der 
Forderungsberechtigten beim Großherzoglichen Amtsgericht hier hinterlegt. 
Der bei der Auflösung vorhandene Reservefonds wird von dem Garantieverbande nach 
dem im § 3 näher bezeichneten Verhältniß zu gemeinnützigen Zwecken verwendet.
	        
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