Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

30 
  
  
In Klasse 
14 s1Ib 11 
Verpflegung am Verpflegung 
Tarif- ersten Tisch. zweiten Tisch. 
immer Zimmer Unterbringung 
satz. einenmit 2 in den 
oder 3llgemeinen 
Kranken Kranken- Kranken- 
allein. betten. räumen. 
Zu Tarifsatz 42 
4 3 50Für Kranke, die auf Kosten einer Berufsgenossenschaft auf- 
genommen sind und nicht unter den Tarifsatz 3 fallen. 
Für diese Kranken sind Aufwände für Verbandmaterial, 
Medikamente und Extradiät (Ziff. 10 dieser Bekannt- 
machung) nicht zu erstatten. 
Zu Tarifsatz 5: 
5 3—Für Kranke, die in die Frauenklinik aufgenommen sind und für 
die keiner der ermäßigten Sätze 8. 9. 10 anzuwenden ist. 
Zu Tarifsatz 6—6: 
6 5 50 Für Kranke, wenn sie selbst oder wenn die auf Grund einer 
gesetzlichen Unterhaltspflicht für sie zahlenden Personen 
7 4 50 Staatsangehörige des Großherzogthums und zur Staats- 
steuer in demselben herangezogen sind. 
8 2— Der Tarifsatz 8 ist auch für solche Kranken anzuwenden, 
die auf Kosten einer nach dem Krankenversicherungsgesetz 
in der Fassung vom 10. April 1892 errichteten Kranken- 
kasse aufgenommen sind. 
Zu Tarifsatz 91 
9 1.75 Für Kranke, die ganz oder zum Theil ausgenommen sind 
auf Kosten: 
a) der Großherzoglichen Staatskasse in Gemäßheit von 
§ 51 III des Heimathsgesetzes vom 23. Februar 1850, 
oder weil der Kranke ein klinisches Interesse bietet, 
b) des Landarmenverbands des Großherzogthums Sachsen, 
c) der Gemeinden und Ortsarmenverbände im Großherzog= 
thum Sachsen, 
d) der im Großherzogthum auf Grund des Krankenver- 
sicherungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1892 
errichteten Krankenkassen und des Dienstbotenver- 
sicherungsvereins in Jena, soweit diesen Kassen für 
ihre gesammten oder für nur bestimmte Mitglieder 
(z. B. diejenigen, welche Staatsangehörige des Groß- 
herzogthums und in demselben zur Staatssteuer heran- 
gezogen sind)dieser ermäßigte Tarifsatz zugestanden ist. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.