Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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125] III. Auf Grund der nach § 9 des Reichsgesetzes vom 10. Juni 1898, 
betreffend die elektrischen Maßeinheiten (Reichs-Gesetzblatt S. 905), von dem 
Herrn Reichskanzler ertheilten Ermächtigung ist unter technischer Aufsicht der 
Physikalisch -Technischen Reichsanstalt (§ 10 des Gesetzes) in Jlmenan im 
Gebände der Großherzoglichen präzisionstechnischen Anstalten ein Prüfamt 
für elektrische Meßgeräthe errichtet worden. 
Das Prüfamt, welchem nach einer Mittheilung des Herrn Reichskanzlers 
auf Grund der Prüfordnung die Nummer 1 beigelegt ist, hat die Befug- 
niß zu amtlicher Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgeräthe für Gleich- 
strom mit einem Meßbereich bis zu 200 Ampere und führt die Prüfung aus 
nach Maßgabe der von der Physikalisch -Technischen Reichsanstalt erlassenen 
Prüfordnung für elektrische Meßgeräthe vom 28. Dezember 1901 und nach 
der dazu gehörigen Gebührenordnung. 
Vorsteher des Prüfamts (Prüfinspektor) ist der Direktor der Großherzog- 
lichen präzisionstechnischen Anstalten in Ilmenan, Professor Böttcher. 
Weimar, den 8. März 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[/26| IV. Mit Beziehung auf die Bestimmung im § 33 des Ausführungs- 
gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unter- 
7 # 23. Juni 1880 * · 
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drückung von Viehseuchen vom -Mai 180 / wird von dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der 
Pferde= und Rindviehbestände 
Mittwoch, der 2. April d. J. 
hiermit bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogthumes haben hiernach das weiter 
Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, den 8. März 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
1902 9
	        
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