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81.
Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Weimar darf das Schlachten
von Ochsen, Stieren, Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen, Ziegen
und Pferden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es gewerbsmäßig oder nicht
gewerbsmäßig betrieben wird, nur in dem städtischen Schlachthofe vorgenommen
werden.
Der Großherzogliche Bezirksdirektor kann von dieser Bestimmung in
solchen Fällen befreien, in welchen es sich um ein alleinstehendes und vom
Schlachthof entferntes Gebäude oder Gehöfte handelt und Sicherheit geboten
wird, daß das in diesen Gebäuden geschlachtete Vieh nur in der eigenen Wirth-
schaft verwendet wird.
Die Befreiung wird nur auf Widerruf ertheilt.
Auf das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Ziegen unter drei Monaten
(Zickeln) finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
§ 2.
In Fällen der Nothschlachtung (siehe § 1 des Reichsgesetzes, betr. die
Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900) hat der Besitzer des
Thieres dafür Sorge zu tragen, daß der Schlachthofinspektor oder dessen Ver-
treter sofort benachrichtigt wird.
Dieser hat dann über die Verwendbarkeit oder Vernichtung, sowie über
die Zulässigkeit des Schlachtens außerhalb des Schlachthofes zu entscheiden.
Dem Besitzer des Thieres steht das Recht zu, Widerspruch gegen die von dem
Schlachthofinspektor oder dessen Vertreter angeordnete Vernichtung bei dem
Gemeindevorstande zu erheben, welcher nach Gehör eines nicht im Schlachthofe
angestellten Thierarztes mit Vorbehalt des Instanzenzuges entscheidet.
§ 3.
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Verrichtungen als: das Abhäuten und Ausweiden des geschlachteten
Viehes, das Reinigen der Gedärme und Eingeweide, das Brühen, das Ent-
haaren und die Verwerthung des Blutes, soweit es nicht zur Wurstfabrikation
gebraucht wird, dürfen nur, und zwar auch dann, wenn nach § 2 das Schlachten
außerhalb des Schlachthofes stattgefunden hat, im Schlachthofe vorgenommen
werden, es sei denn, daß dann, wenn das Schlachten nach § 2 außerhalb des