Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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81. 
Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Weimar darf das Schlachten 
von Ochsen, Stieren, Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen, Ziegen 
und Pferden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es gewerbsmäßig oder nicht 
gewerbsmäßig betrieben wird, nur in dem städtischen Schlachthofe vorgenommen 
werden. 
Der Großherzogliche Bezirksdirektor kann von dieser Bestimmung in 
solchen Fällen befreien, in welchen es sich um ein alleinstehendes und vom 
Schlachthof entferntes Gebäude oder Gehöfte handelt und Sicherheit geboten 
wird, daß das in diesen Gebäuden geschlachtete Vieh nur in der eigenen Wirth- 
schaft verwendet wird. 
Die Befreiung wird nur auf Widerruf ertheilt. 
Auf das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Ziegen unter drei Monaten 
(Zickeln) finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 2. 
In Fällen der Nothschlachtung (siehe § 1 des Reichsgesetzes, betr. die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900) hat der Besitzer des 
Thieres dafür Sorge zu tragen, daß der Schlachthofinspektor oder dessen Ver- 
treter sofort benachrichtigt wird. 
Dieser hat dann über die Verwendbarkeit oder Vernichtung, sowie über 
die Zulässigkeit des Schlachtens außerhalb des Schlachthofes zu entscheiden. 
Dem Besitzer des Thieres steht das Recht zu, Widerspruch gegen die von dem 
Schlachthofinspektor oder dessen Vertreter angeordnete Vernichtung bei dem 
Gemeindevorstande zu erheben, welcher nach Gehör eines nicht im Schlachthofe 
angestellten Thierarztes mit Vorbehalt des Instanzenzuges entscheidet. 
§ 3. 
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang 
stehenden Verrichtungen als: das Abhäuten und Ausweiden des geschlachteten 
Viehes, das Reinigen der Gedärme und Eingeweide, das Brühen, das Ent- 
haaren und die Verwerthung des Blutes, soweit es nicht zur Wurstfabrikation 
gebraucht wird, dürfen nur, und zwar auch dann, wenn nach § 2 das Schlachten 
außerhalb des Schlachthofes stattgefunden hat, im Schlachthofe vorgenommen 
werden, es sei denn, daß dann, wenn das Schlachten nach § 2 außerhalb des
	        
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