Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Königlich= Baierisches 
1170 
Regierung sblattt. 
  
XXXI. Stück. München, Sonnabend den 35. Juli 1807. 
—.— 
Allgemeine Verordnungen. 
  
Die Führung des Posthorns betreffend.) 
Wir Marximilian Josepbp, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir vernehmen, daß den bestehenden Ver- 
ordnungen entgegen (Maierische Generalien= 
Sammlung VI. Band, Seite 183, . 18.) sich 
mehrere Privatpersonen den Gebrauch des Post- 
horns bei ihren eigenen Equipagen anmassen. 
Um diesen Mißbrauch zu entfernen, ver- 
ordnen Wir, daß in Zukunft außer Unseren 
Yosten, dann Unsern eigenen Hofpostzügen 
und Hof-Livereien, so wie denen der Prin- 
zen und Prinzessinen des Hauses, Niemand ge- 
stattet seyn solle, das Posthorn zu führen, als: 
Unseren geheimen Staats= und Konferenz- 
Ministern, den Chefs Unserer Hofstäbe, den 
General= Kommissären der Provinzen, dann 
dem Chef Unseres geheimen Kriegs-Bureau, 
zugleich General-Quartiermeister, und denje- 
nigen Divistons= Generälen, welche das Ge- 
neral: Kommando in den Provinzen führen. 
Auch diese sollen sich des Posthorns nur 
bei ihren eigenen Pferden bedienen. 
Denjenigen, welche dieser Verordnung 
entgegen handeln, soll nicht nur auf Betre- 
ten das Posthorn durch die Polizei-Beamten 
  
oder Orto-Obrigkeiren ohne weiters abgenom= 
men, sondern zugleich eine zu dem Armen- 
sond zu verwendende Geldstrafe von so Reichs- 
thalern auferlegt werden. 
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir durch 
das Regierungsblate bekannt machen. Meun- 
chen den 8. Juli 7807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbnigllichen allerhdchsten Befehl. 
von Flad. 
(Die Anfnahme der Konzessionisten im Bürger- 
Militär betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unserem General-Landes-Kommissariat in 
Baiern wird auf seinen Bericht vom 26. des 
vorigen Monats, die Aufnahme der sogenann- 
ten Konzessionisten, welche Bürgers-Gewerbe 
treiben, aber selbst keine Bürger sind, in das 
Bürger-Militär betreffend, erwiedert: daß 
diese Aufnahme allerdings statt finde, in so 
ferne jene Konzessionisten in der Stadt, und in- 
nerhalb des Burgfriedens wohnen, und nicht 
außerhalb desselben im Landgerichts-Bezlrke 
ansässig sind, oder nur daselbst wohnen dürfen. 
Was die in der Au dahier wohnenden Kon- 
lessienisten und zum Theile auch bei einem
	        
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