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Königlich= Baierisches
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Regierung sblattt.
XXXI. Stück. München, Sonnabend den 35. Juli 1807.
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Allgemeine Verordnungen.
Die Führung des Posthorns betreffend.)
Wir Marximilian Josepbp,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir vernehmen, daß den bestehenden Ver-
ordnungen entgegen (Maierische Generalien=
Sammlung VI. Band, Seite 183, . 18.) sich
mehrere Privatpersonen den Gebrauch des Post-
horns bei ihren eigenen Equipagen anmassen.
Um diesen Mißbrauch zu entfernen, ver-
ordnen Wir, daß in Zukunft außer Unseren
Yosten, dann Unsern eigenen Hofpostzügen
und Hof-Livereien, so wie denen der Prin-
zen und Prinzessinen des Hauses, Niemand ge-
stattet seyn solle, das Posthorn zu führen, als:
Unseren geheimen Staats= und Konferenz-
Ministern, den Chefs Unserer Hofstäbe, den
General= Kommissären der Provinzen, dann
dem Chef Unseres geheimen Kriegs-Bureau,
zugleich General-Quartiermeister, und denje-
nigen Divistons= Generälen, welche das Ge-
neral: Kommando in den Provinzen führen.
Auch diese sollen sich des Posthorns nur
bei ihren eigenen Pferden bedienen.
Denjenigen, welche dieser Verordnung
entgegen handeln, soll nicht nur auf Betre-
ten das Posthorn durch die Polizei-Beamten
oder Orto-Obrigkeiren ohne weiters abgenom=
men, sondern zugleich eine zu dem Armen-
sond zu verwendende Geldstrafe von so Reichs-
thalern auferlegt werden.
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir durch
das Regierungsblate bekannt machen. Meun-
chen den 8. Juli 7807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbnigllichen allerhdchsten Befehl.
von Flad.
(Die Anfnahme der Konzessionisten im Bürger-
Militär betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unserem General-Landes-Kommissariat in
Baiern wird auf seinen Bericht vom 26. des
vorigen Monats, die Aufnahme der sogenann-
ten Konzessionisten, welche Bürgers-Gewerbe
treiben, aber selbst keine Bürger sind, in das
Bürger-Militär betreffend, erwiedert: daß
diese Aufnahme allerdings statt finde, in so
ferne jene Konzessionisten in der Stadt, und in-
nerhalb des Burgfriedens wohnen, und nicht
außerhalb desselben im Landgerichts-Bezlrke
ansässig sind, oder nur daselbst wohnen dürfen.
Was die in der Au dahier wohnenden Kon-
lessienisten und zum Theile auch bei einem