§ 15. Die Veterinärpolizei. — § 16. Die Armenpolizei. 129
deshalb auch „Viehseuchenpolizei" genannt. Auf diesem Gebiete kann
man deutlich die in § 4, S. 16 besprochene Trennung der Polizei und
der Wohlfahrtspflege wahrnehmen. Der Schutz der Thiere, die nur
abwehrende Thätigkeit ist Aufgabe der Polizei, die Förderung z. B.
der Pferdezucht durch Halten von Deckhengsten ec. seitens des Staates
dagegen Sache der Wohlfahrtspflege.
Der Schutz der Thiere gegen Mißhandlung und sonstige Ueberanstrengung
wurde S. 121, § 12. H. erörtert, hier handelt es sich darum,
die eigentliche. Veterinärpolizei zu betrachten, d. h. diejenigen Maßregeln,
die der Staat ergreift, um dem Ausbruch von Seuchen unter dem
Viehstande vorzubeugen und um die gleichwohl entstandenen zu beseitigen
und vor Allem an weiterem Umsichgreifen zu hindern.
Ausbrechende Seuchen sind sofort zu melden; die Polizeibehörde
veranlaßt thierärztliche Untersuchung, läßt das erkrankte Vieh erforderlichenfalls
tödten (meist gegen Entschädigung des Besitzers), achtet auf
eine gehörige Desinfektion der von dem seuchenkranken Thiere benutzten
Stallungen, Futtergeräthschaften ec. und verhängt über den ganzen
Polizeibezirk die Sperre für alles gleichartige Vieh, d. h. Thiere, die
der Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, dürfen nicht durch den Seuchenort
getrieben werden, da sich nur durch diese Absperrung eine Verbreitung
der Seuche vermeiden läßt. Durch ein Schild an dem Orte wird die
Sperrung bekanntgegeben. (R. Ges. vom 1. Mai 1894.)
§ 16. Die Armenpolizei.
Die scharfe Trennung der Polizei und Wohlfahrtspflege findet sich
auch auf dem Gebiete des Armenrechts: die Fürsorge für Arme, die
Unterstützung der Schwachen, Wittwen und Waisen ist Aufgabe der
Wohlfahrtspflege; die Polizei beugt dem Ausbruch der Armuth vor
durch Bestrafung der Trunksucht und des Landstreichens und verhindert
ihr allzu scharfes Hervortreten in die Oeffentlichkeit durch Verbot des
Bettelns.
Kein Deutscher soll hungern oder frieren; daher ist die Gemeinde,
in der er bisher gelebt, der er vielleicht in seinen guten Tagen Steuern
gezahlt hat, verpflichtet, ihn und seine Angehörigen in Zeiten der Noth
und im Alter zu unterstützen, sofern er einer Beihülfe bedarf. Solange
keine Freizügigkeit bestand, solange der Staatsunterthan bis zu
seinem Tode an dem Orte verweilte, an dem er geboren war, da konnte
kein Zweifel über die Unterstützungspflicht bestehen: die Heimathsgemeinde
hatte eben die erforderliche Beihülfe zu leisten. Heute herrscht
aber Freizügigkeit, heute kann ein Jeder seinen Wohnsitz verlegen, so
oft und wohin es ihm gefällt. Wollte man nun die Heimathsgemeinde
zur Unterstützung verpflichten, dann könnte der Fall eintreten, daß eine
Gemeinde für Jemand zahlen muß, der sich kaum in ihr aufgehalten, der
nie zu ihren Lasten beigetragen hat. Andererseits wäre es aber auch
Beyendorff, Der Polizeibeamte. 9