Full text : Der Polizeibeamte.

§  15.  Die  Veterinärpolizei.  —  §  16.  Die  Armenpolizei.  129

deshalb  auch  „Viehseuchenpolizei"  genannt.  Auf  diesem  Gebiete  kann
man  deutlich  die  in  §  4,  S.  16  besprochene  Trennung  der  Polizei  und
der  Wohlfahrtspflege  wahrnehmen.  Der  Schutz  der  Thiere,  die  nur
abwehrende  Thätigkeit  ist  Aufgabe  der  Polizei,  die  Förderung  z.  B.
der  Pferdezucht  durch  Halten  von  Deckhengsten  ec.  seitens  des  Staates
dagegen  Sache  der  Wohlfahrtspflege.

Der  Schutz  der  Thiere  gegen  Mißhandlung  und  sonstige  Ueberanstrengung
  wurde  S.  121,  §  12.  H.  erörtert,  hier  handelt  es  sich  darum,
die  eigentliche.  Veterinärpolizei  zu  betrachten,  d.  h.  diejenigen  Maßregeln,
die  der  Staat  ergreift,  um  dem  Ausbruch  von  Seuchen  unter  dem
Viehstande  vorzubeugen  und  um  die  gleichwohl  entstandenen  zu  beseitigen
  und  vor  Allem  an  weiterem  Umsichgreifen  zu  hindern.

Ausbrechende  Seuchen  sind  sofort  zu  melden;  die  Polizeibehörde
veranlaßt  thierärztliche  Untersuchung,  läßt  das  erkrankte  Vieh  erforderlichenfalls
  tödten  (meist  gegen  Entschädigung  des  Besitzers),  achtet  auf
eine  gehörige  Desinfektion  der  von  dem  seuchenkranken  Thiere  benutzten
Stallungen,  Futtergeräthschaften  ec.  und  verhängt  über  den  ganzen
Polizeibezirk  die  Sperre  für  alles  gleichartige  Vieh,  d.  h.  Thiere,  die
der  Ansteckungsgefahr  ausgesetzt  sind,  dürfen  nicht  durch  den  Seuchenort
getrieben  werden,  da  sich  nur  durch  diese  Absperrung  eine  Verbreitung
der  Seuche  vermeiden  läßt.  Durch  ein  Schild  an  dem  Orte  wird  die
Sperrung  bekanntgegeben.  (R.  Ges.  vom  1.  Mai  1894.)

§  16.  Die  Armenpolizei.

Die  scharfe  Trennung  der  Polizei  und  Wohlfahrtspflege  findet  sich
auch  auf  dem  Gebiete  des  Armenrechts:  die  Fürsorge  für  Arme,  die
Unterstützung  der  Schwachen,  Wittwen  und  Waisen  ist  Aufgabe  der
Wohlfahrtspflege;  die  Polizei  beugt  dem  Ausbruch  der  Armuth  vor
durch  Bestrafung  der  Trunksucht  und  des  Landstreichens  und  verhindert
ihr  allzu  scharfes  Hervortreten  in  die  Oeffentlichkeit  durch  Verbot  des
Bettelns.

Kein  Deutscher  soll  hungern  oder  frieren;  daher  ist  die  Gemeinde,
in  der  er  bisher  gelebt,  der  er  vielleicht  in  seinen  guten  Tagen  Steuern
gezahlt  hat,  verpflichtet,  ihn  und  seine  Angehörigen  in  Zeiten  der  Noth
und  im  Alter  zu  unterstützen,  sofern  er  einer  Beihülfe  bedarf.  Solange
  keine  Freizügigkeit  bestand,  solange  der  Staatsunterthan  bis  zu
seinem  Tode  an  dem  Orte  verweilte,  an  dem  er  geboren  war,  da  konnte
kein  Zweifel  über  die  Unterstützungspflicht  bestehen:  die  Heimathsgemeinde
  hatte  eben  die  erforderliche  Beihülfe  zu  leisten.  Heute  herrscht
aber  Freizügigkeit,  heute  kann  ein  Jeder  seinen  Wohnsitz  verlegen,  so
oft  und  wohin  es  ihm  gefällt.  Wollte  man  nun  die  Heimathsgemeinde
zur  Unterstützung  verpflichten,  dann  könnte  der  Fall  eintreten,  daß  eine
Gemeinde  für  Jemand  zahlen  muß,  der  sich  kaum  in  ihr  aufgehalten,  der
nie  zu  ihren  Lasten  beigetragen  hat.  Andererseits  wäre  es  aber  auch

Beyendorff,  Der  Polizeibeamte.  9