Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Butter.  —  Kakao.  —  Kaffee,  Tee.

Bestimmungen
über  die  Einfuhr  von  Butter  aus  dem  Zuslande.

Vom  26.  Mai  1916.
.-  11  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Butterpreise
(Auf  Grund  von  vom  22.  Oktober  1915.)
J.
Die  Bestimmungen  über  Einfuhr  von  Butter  aus  dem  Ausland  vom  15.  November
1915  werden  wie  folgt  geändert:
1.  &  4  Satz  2  erhält  folgende  Fassung:  ·  »

««·  Das  Eigentum  geht  mit  dem  Zeitpunkt  auf  die  Gesellschaft  über,
in  dem  die  Übernahmeerklärung  dem  Veräußerer  oder  dem  Inhaber
des  Gewahrsams  zugeht.

2.  8  8  Abs.  1  erhält  folgenden  Satz  2  **-Die
  Landeszentralbehörden  können  die  Einfuhr  im  Grenzverkehre
noch  weiter  beschränken  oder  verbieten.
3.  Als  §  a  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:  *z#5-Die
  Landeszentralbehörden  können  bestimmen,  daß  die  Einfuhr  nur
über  einzelne,  von  ihnen  zu  bezeichnende  Grenzstationen  erfolgen  darf.
II.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Bekanntmachung
über  die  Kusdehnung  der  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr
  von  Kakao  vom  3.  März  1916  auf  Schokolade.

Vom  5.  Mai  1916.

(Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Kaffee,  Tee  und  Kakao  vom
vom  11.  November  1915.)

&  1.  Die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Kakao  vom
3.  März  1916  werden  auf  Schokoladen  jeder  Art  —  auch  in  Packungen  —  ausgedehnt.
Von  dieser  Bestimmung  bleiben  ausgenommen  Mengen  bis  zu  1  Kilogramm,

sofern  deren  Einfuhr  nicht  zu  Handelszwecken  erfolgt.
§2.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Bekanntmachung,
betreffend  Freigabe  von  Rohkaffee  und  Tee.

Vom  3.  Mai  1916.

Der  Kriegsausschuß  für  Kaffee,  Tee  und  deren  Ersatzmittel  G.  m.
-  H.  in  Berlin  gibt  bekannt,  daß  von  den  ordnungsmäßig  angemeldeten  und
ei  ihm  verbuchten  Beständen  an  Rohkaffee  vorerst  eine  Quote  von  insgesamt

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