Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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die  Felle  sammt  der  Wolle  auf  der  Abdeckerei  oder  an  einem  andern  abgelegenen  luftigen
Orte  getrocknet  und  dürfen  erst  dann  verwerthet  werden,  wenn  sie  in  vollkommen  lufttrockenem
  Zustande  sind  und  ihre  direkte  Ablieferung  an  eine  Gerberei  ausführbar  ist.

Die  Ueberreste  sind  nach  Vorschrift  des  §.  20  zu  verscharren.

§.  12.

Blut,  Auswurfstoffe  und  sonstige  Abfälle  von  Thieren,  welche  an  den  in  den  88.  9
bis  11  genannten  Krankheiten  gelitten  haben,  sowie  die  dadurch  besudelte  und  befeuchtete
Erde  sind  auf  die  nämliche  Art  (88.  9,  10,  11)  zu  beseitigen  und  zu  verscharren.

S.  13.

Sektionen  der  in  den  §§.  9  bis  11  bezeichneten  Thierleichen  dürfen  nur  von  Thierärzten
  gemacht  werden.  Die  Desinfektion  der  Ställe,  Geräthschaften  2c.  muß  sorgfältig
und  gründlich  nach  Anleitung  der  in  der  Beilage  zu  dieser  Verfügung  gegebenen  Belehrung
  geschehen.

§.  14.

Das  Schlachten  räudiger  Schafe  und  Pferde  darf  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  des  §.  8  und  des  §.  14  der  Ministerialverfügung  vom  21.  August  1879,  die
Beaufsichtigung  des  Verkehrs  mit  Fleisch  betreffend,  vorgenommen  werden.

S.  15.

Die  Felle  räudiger  Schafe  sind  entweder  sogleich  dem  Gerber  zu  übergeben,  oder,
wenn  dieß  nicht  ausführbar  ist,  vorübergehend  in  Kalkwasser  zu  legen  oder  an  einem
luftigen  Orte  zu  trocknen  und  mindestens  drei  Wochen  lang  unter  Verschluß  aufzubewahren.


Das  Abledern  räudiger  Pferde  muß  auf  der  Abdeckerei  unter  Beobachtung  der  Vorschriften
  des  §.  10  geschehen.

8.  16.

Der  Genuß  des  Fleisches  von  an  Lungenseuche  kranken  Thieren  ist  gestattet,  wenn
die  Fleischschau  solches  Fleisch  für  nicht  gesundheitsschädlich  erklärt  hat.

Die  kranke  Lunge  muß  auf  dem  Wasenplatze  oder  sonst  unter  polizeilicher  Aufsicht
tief  vergraben  werden.

Sind  Thiere  bei  höherem  Grade  der  Krankheit  getödtet  worden  oder  gefallen,  so
müssen  sie  auf  der  Abdeckerei  nach  Abnahme  der  Haut  verscharrt  oder  unverweilt  mit