Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

342  Buch  III.  Abschnitt  10.  Die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen.

nur  „mitberücksichtigt"“  wird.  Das  wird  besonders  deutlich,  wenn  der  Schuldner
die  Geldsumme,  wegen  deren  die  Zwangsvollstreckung  betrieben  wird,  nachträglich
  bezahlt;  denn  alsdann  hört  die  Zwangsvollstreckung  sofort  auf,  und
von  einer  Berücksichtigung  andrer  Gläubiger  und  der  Zuweisung  andrer  Geldsummen
  an  den  betreibenden  Gläubiger  ist  von  nun  ab  keine  Rede  mehr.

VI.  1.  a)  Die  Zwangsvollstreckung  darf  nur  in  Gegenstände  betrieben
werden,  die  dem  Schuldner  gehören.

a)  Der  Gläubiger  begeht  ein  Delikt  und  macht  sich  also  schadensersatzpflichtig,
  wenn  er  die  Zwangsvollstreckung  vorsätzlich  oder  fahrlässig  in  Gegenstände
  betreibt,  die  nicht  dem  Schuldner,  sondern  einem  Dritten  gehörens;
fällt  ihm  kein  Verschulden  zur  Last,  so  haftet  er  dem  Dritten  wenigstens  wegen
ungerechtfertigter  Bereicherung.

6)  Die  Vollstreckungsbehörden  haben  ihre  Mitwirkung  zu  versagen,  wenn
sie  nach  pflichtmäßiger  Prüfung  annehmen  müssen,  daß  der  Gegenstand,  dem
die  Vollstreckung  gilt,  dem  Schuldner  nicht  gehört.

)  Durch  die  Zwangsvollstreckung  in  einen  dem  Schuldner  nicht  gehörigen
Gegenstand  erlangt  der  Gläubiger  kein  Pfandrecht.  So  selbst  dann,  wenn  der
Gegenstand  im  Grundbuch  auf  den  Namen  des  Schuldners  eingetragen  war
oder  sich  im  Besitz  des  Schuldners  befand  und  der  Gläubiger  irrtümlich  annahm,
  der  Gegenstand  gehöre  dem  Schuldner.

b)  Trotz  alledem  darf  man  nicht  sagen,  daß  eine  Zwangsvollstreckung  in
einen  dem  Schuldner  nicht  gehörigen  Gegenstand  nichtig  wäre.  Vielmehr  erweist
  sie  sich  als  rechtswirksam  wie  folgt.

a#)  Hat  die  Zwangsvollstreckung  einmal  begonnen,  so  kann  der  Dritte,  dem
der  Gegenstand  in  Wahrheit  gehört,  den  weiteren  Fortgang  der  Vollstreckung
nur  dadurch  verhindern,  daß  er  den  Gläubiger  auf  Freigabe  des  Gegenstandes
verklagt  und  bei  dem  Prozeßgericht  ein  Urteil  oder  einen  Beschluß  erwirkt,
worin  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  oder  die  Aufhebung  der  erfolgten
  Vollstreckungsmaßregeln  angeordnet  wird;  in  dringlichen  Fällen  kann
ein  solcher  Beschluß  auf  Antrag  auch  vom  Vollstreckungsgericht  erlassen  werden,
jedoch  nur  bis  zum  Ablauf  einer  Frist,  binnen  deren  die  Entscheidung  des
Prozeßgerichts  nachzusuchen  ist  (ZPO.  771,  769;  s.  auch  ZP.  770,  772
sowie  RZwGes.  28).

6)  Wird  ein  Grundstück  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  an  einen
Dritten  veräußert,  so  erlangt  der  Erwerber  das  Eigentum,  selbst  wenn  ihm
bekannt  war,  daß  das  Grundstück  dem  Schuldner  nicht  gehöre  (RZw  Ges.  90).
Dagegen  erlangt  bei  Fahrnissachen  der  Erwerber  nur  dann  Eigentum,  wenn
er  sich  in  gutem  Glauben  befand  (s.  932,  935  11).

2)  Siehe  R.  60  S.  71.
3)  RG.  61  S.  430.