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der Staatsregierung etwas anderes bestimmt ist —, eine Abgabe nach Maß—
gabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten.
. §2.
Die Abgabe wird für jede Eisenbahn nach dem in jedem einzelnen Be—
triebsjahre aufkommenden Reinertrage (88 4 bis 6) berechnet und stuft sich
nach dessen Höhe dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließ—
lich vier Prozent des Anlagekapitals (§ 3) 1¼0 dieses Ertrages zu entrichten
ist, bei einem höheren Reinertrage aber außerdem:
von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent einschließlich ½0 dieses
Ertragsanteils, von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent ein-
schließlich 1/10 dieses Ertragsanteiles, von dem Mehrertrage über sechs
Prozent 2/10 dieses Ertragsanteiles.
83.
Als Anlagekapital gilt:
a) bei Eisenbahnen, die sich im Besitze einer Aktiengesellschaft befinden,
das verwendete Aktienkapital mit Ausschluß derjenigen Kapitalien,
für die ein fester Zinsfuß ohne Teilnahme an dem Gewinne an-
geordnet ist, auch wenn sie durch Ausgabe sogenannter Prioritäts-
aktien aufgebracht sind;
b)bei anderen Eisenbahnen derjenige Betrag, der auf die Herstellung
der Bahn und deren Ausrüstung mit Einschluß der Betriebsmittel
nützlich verwendet ist, wobei von den einzelnen Verwendungen während
des Baues die Zinsen bis zum Tage der Betriebseröffnung mit fünf
Prozent insoweit in Ansatz kommen, als nicht eine ungerechtfertigte
Verzögerung der Vollendung des Baues, beziehungsweise der Be-
triebseröffnung stattgefunden hat.
Ist eine Eisenbahn, die sich nicht im Besitze einer Aktiengesellschaft be-
findet, vom Besitzer durch lästiges Rechtsgeschäft erworben, so gilt der Betrag
der für den Erwerb gemachten Aufwendungen zuzüglich der etwaigen zum
Zwecke der Betriebseröffnung noch notwendig gewesenen Aufwendungen als
Anlagekapital.