Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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der Staatsregierung etwas anderes bestimmt ist —, eine Abgabe nach Maß— 
gabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten. 
. §2. 
Die Abgabe wird für jede Eisenbahn nach dem in jedem einzelnen Be— 
triebsjahre aufkommenden Reinertrage (88 4 bis 6) berechnet und stuft sich 
nach dessen Höhe dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließ— 
lich vier Prozent des Anlagekapitals (§ 3) 1¼0 dieses Ertrages zu entrichten 
ist, bei einem höheren Reinertrage aber außerdem: 
von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent einschließlich ½0 dieses 
Ertragsanteils, von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent ein- 
schließlich 1/10 dieses Ertragsanteiles, von dem Mehrertrage über sechs 
Prozent 2/10 dieses Ertragsanteiles. 
83. 
Als Anlagekapital gilt: 
a) bei Eisenbahnen, die sich im Besitze einer Aktiengesellschaft befinden, 
das verwendete Aktienkapital mit Ausschluß derjenigen Kapitalien, 
für die ein fester Zinsfuß ohne Teilnahme an dem Gewinne an- 
geordnet ist, auch wenn sie durch Ausgabe sogenannter Prioritäts- 
aktien aufgebracht sind; 
b)bei anderen Eisenbahnen derjenige Betrag, der auf die Herstellung 
der Bahn und deren Ausrüstung mit Einschluß der Betriebsmittel 
nützlich verwendet ist, wobei von den einzelnen Verwendungen während 
des Baues die Zinsen bis zum Tage der Betriebseröffnung mit fünf 
Prozent insoweit in Ansatz kommen, als nicht eine ungerechtfertigte 
Verzögerung der Vollendung des Baues, beziehungsweise der Be- 
triebseröffnung stattgefunden hat. 
Ist eine Eisenbahn, die sich nicht im Besitze einer Aktiengesellschaft be- 
findet, vom Besitzer durch lästiges Rechtsgeschäft erworben, so gilt der Betrag 
der für den Erwerb gemachten Aufwendungen zuzüglich der etwaigen zum 
Zwecke der Betriebseröffnung noch notwendig gewesenen Aufwendungen als 
Anlagekapital.
	        
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