Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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BRegierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
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Nummer 8. Weimar. 31. März 1906. 
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Inhalt: Ministerialverordung, betr. die Mitteilung eines Verzeichnisses über die im fortbildungsschulpflichtigen Alter 
von 14 bis 16 Jahren stehenden Knaben, welche innerhalb des letzten Jahres von anderen Orten in den 
Schulgemeindebezirk übergesiedelt sind, seitens der Gemeindevorstände an den Schulvorstand, Seite 125. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den landwirtschaftlichen Wanderverein des 
Synderstedter Tales mit dem Sitze in Sölluitz und den landwirtschaftlichen Verein in Moßbach, Seite 126.— 
Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den landwirtschaftlichen Hauptverein im 
III. Verwaltungsbezirk, sowie an die landwirtschaftlichen Vereine in Berka a. d. Werra, Eichrodt-Wutha, Eise- 
nach, Frauensee, Nessegrund, Ifta, Marksuhl, Neuenhof und Umgegend, Scherbda und Stregda, Seite 126. — 
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs--Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 127. 128. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ministerialverordnung. 
([25) I. Im Anschluß an Art. 3 der Ausführungsverordnung vom 16. De- 
zember 1874 zum Volksschulgesetz vom 24. Juni 1874/ 5. Dezember 1903 
ordnen wir hiermit im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Staatsministe- 
rium, Departement des Innern, auf Grund des § 67 des Volksschulgesetzes 
folgendes an: 
J. 
Die Gemeindevorstände derjenigen Orte, in denen der Fortbildungsschul- 
unterricht das ganze Jahr hindurch währt, haben gleichzeitig mit dem Ver- 
zeichnisse über die von auswärts zugezogenen volksschulpflichtigen Kinder dem 
Schulvorstande ein Verzeichnis über die im fortbildungsschulpflichtigen Alter 
von 14 bis 16 Jahren stehenden Knaben mitzuteilen, welche innerhalb des 
letzten Jahres von anderen Orten in den Schulgemeindebezirk übergesiedelt sind. 
Irn denjenigen Orten, in denen Fortbildungsunterricht nur während des 
Winterhalbjahres stattfindet, erfolgt die Mitteilung des gedachten Verzeichnisses 
an den Schulvorstand in der zweiten Hälfte des Monats September. 
Der Schulvorstand hat das Verzeichnis dem Leiter oder Lehrer der Fort- 
bildungsschule auszuhändigen, der in Gemäßheit des Art. 3 Ziffer 3 der er- 
1906 19
	        
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