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BRegierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
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Nummer 8. Weimar. 31. März 1906.
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Inhalt: Ministerialverordung, betr. die Mitteilung eines Verzeichnisses über die im fortbildungsschulpflichtigen Alter
von 14 bis 16 Jahren stehenden Knaben, welche innerhalb des letzten Jahres von anderen Orten in den
Schulgemeindebezirk übergesiedelt sind, seitens der Gemeindevorstände an den Schulvorstand, Seite 125. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den landwirtschaftlichen Wanderverein des
Synderstedter Tales mit dem Sitze in Sölluitz und den landwirtschaftlichen Verein in Moßbach, Seite 126.—
Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den landwirtschaftlichen Hauptverein im
III. Verwaltungsbezirk, sowie an die landwirtschaftlichen Vereine in Berka a. d. Werra, Eichrodt-Wutha, Eise-
nach, Frauensee, Nessegrund, Ifta, Marksuhl, Neuenhof und Umgegend, Scherbda und Stregda, Seite 126. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs--Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 127. 128.
Ministerialverordnung.
([25) I. Im Anschluß an Art. 3 der Ausführungsverordnung vom 16. De-
zember 1874 zum Volksschulgesetz vom 24. Juni 1874/ 5. Dezember 1903
ordnen wir hiermit im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Staatsministe-
rium, Departement des Innern, auf Grund des § 67 des Volksschulgesetzes
folgendes an:
J.
Die Gemeindevorstände derjenigen Orte, in denen der Fortbildungsschul-
unterricht das ganze Jahr hindurch währt, haben gleichzeitig mit dem Ver-
zeichnisse über die von auswärts zugezogenen volksschulpflichtigen Kinder dem
Schulvorstande ein Verzeichnis über die im fortbildungsschulpflichtigen Alter
von 14 bis 16 Jahren stehenden Knaben mitzuteilen, welche innerhalb des
letzten Jahres von anderen Orten in den Schulgemeindebezirk übergesiedelt sind.
Irn denjenigen Orten, in denen Fortbildungsunterricht nur während des
Winterhalbjahres stattfindet, erfolgt die Mitteilung des gedachten Verzeichnisses
an den Schulvorstand in der zweiten Hälfte des Monats September.
Der Schulvorstand hat das Verzeichnis dem Leiter oder Lehrer der Fort-
bildungsschule auszuhändigen, der in Gemäßheit des Art. 3 Ziffer 3 der er-
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