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ordnungen (§ 13) werden in Gemäßheit des 8 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
F. Ausnahmen.
8 16.
Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform oder auf
Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte, sofern diese Personen die Amtskleidung oder
ein Amtszeichen tragen und das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen, keine
Anwendung.
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen
Vorschriften für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung
und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt
das Großherzogliche Staatsministerium.
G. Schlußbestimmungen.
§ 17.
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1908 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte sind, unbeschadet der Bestimmung im § 13 Abs. 3,
die Höchsten Verordnungen, betreffend das Fahren mit Fahrrädern, vom 9. Oktober
1896 und 19. Dezember 1899 aufgehoben.
Weimar, den 4. Dezember 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.