Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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ordnungen  (§  13)  werden  in  Gemäßheit  des  8  366  Nr.  10  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

F.  Ausnahmen.

8  16.

Die  Vorschriften  des  §  3  finden  auf  Militärpersonen  in  Uniform  oder  auf
Reichs-,  Staats=  und  Gemeindebeamte,  sofern  diese  Personen  die  Amtskleidung  oder
ein  Amtszeichen  tragen  und  das  Fahrrad  zu  dienstlichen  Zwecken  benutzen,  keine
Anwendung.

Ob  und  inwieweit  Ausnahmen  von  den  in  Gemäßheit  des  §  13  ergangenen
Vorschriften  für  den  dienstlichen  Radfahrverkehr  der  Beamten  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  und  anderer  öffentlicher  Verwaltungen  zuzulassen  sind,  bestimmt
das  Großherzogliche  Staatsministerium.

G.  Schlußbestimmungen.

§  17.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Jannar  1908  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  sind,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §  13  Abs.  3,
die  Höchsten  Verordnungen,  betreffend  das  Fahren  mit  Fahrrädern,  vom  9.  Oktober
1896  und  19.  Dezember  1899  aufgehoben.

Weimar,  den  4.  Dezember  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.