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oder einer Oberrealschule des Deutschen Reiches ausgestellte Zeugnis der
Reife für Prima.
Inhaber eines Zengnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nach-
weis zu erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in
der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die
Versetzung nach der Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind.
Dieser Nachweis ist durch ein auf Grund stattgehabter Prüfung ausgestelltes
Zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums zu führen.
2. Das Zeugnis des ausbildenden Apothekers über die Dauer der Ausbildung,
die Führung und die Leistungen des Lehrlings während der Ausbildungs-
zeit. Das Zeugnis muß von dem zuständigen Medizinalbeamten (Kreis-
arzt, Bezirksarzt usw.) hinsichtlich der Dauer der Ausbildungszeit amtlich
bestätigt sein. Die Ausbildung umfaßt einen Zeitraum von drei Jahren,
für die Jnhaber eines Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt
einen solchen von 2 Jahren und muß in Apotheken des Deutschen Reiches
erfolgen. In die Ausbildungszeit wird der Prüfungsmonat eingerechnet.
Sie darf nicht unterbrochen sein; doch können Unterbrechungen, die in Ur-
laub oder Krankheit und ähnlichen entschuldbaren Anlässen ihre Ursachen
haben, bis zur Gesamtdauer von acht Wochen in die Ausbildungszeit ein-
gerechnet werden.
3. Das Tagebuch, welches der Lehrling während seiner Ausbildungszeit über
die im Laboratorium unter Aufsicht des ausbildenden Apothekers oder Ge-
hilfen ausgeführten pharmazentischen Arbeiten führen und das eine kurze
Beschreibung der vorgenommenen Arbeiten und der Theorie der in Betracht
kommenden chemischen Vorgänge enthalten muß. Dem Tagebuch ist eine
Bescheinigung des ausbildenden Apothekers beizufügen, daß der Lehrling die
Arbeiten selbst ausgeführt hat.
8 7.
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Zeitpunkt der
Prüfung bekannt gemacht wird, hat der ausbildende Apotheker dafür Sorge zu
tragen, daß die von dem Lehrlinge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage
von 24 Mark an die von der Landesbehörde zu bestimmende Stelle eingezahlt
werden, und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der