Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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oder einer Oberrealschule des Deutschen Reiches ausgestellte Zeugnis der 
Reife für Prima. 
Inhaber eines Zengnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nach- 
weis zu erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in 
der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die 
Versetzung nach der Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind. 
Dieser Nachweis ist durch ein auf Grund stattgehabter Prüfung ausgestelltes 
Zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums zu führen. 
2. Das Zeugnis des ausbildenden Apothekers über die Dauer der Ausbildung, 
die Führung und die Leistungen des Lehrlings während der Ausbildungs- 
zeit. Das Zeugnis muß von dem zuständigen Medizinalbeamten (Kreis- 
arzt, Bezirksarzt usw.) hinsichtlich der Dauer der Ausbildungszeit amtlich 
bestätigt sein. Die Ausbildung umfaßt einen Zeitraum von drei Jahren, 
für die Jnhaber eines Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt 
einen solchen von 2 Jahren und muß in Apotheken des Deutschen Reiches 
erfolgen. In die Ausbildungszeit wird der Prüfungsmonat eingerechnet. 
Sie darf nicht unterbrochen sein; doch können Unterbrechungen, die in Ur- 
laub oder Krankheit und ähnlichen entschuldbaren Anlässen ihre Ursachen 
haben, bis zur Gesamtdauer von acht Wochen in die Ausbildungszeit ein- 
gerechnet werden. 
3. Das Tagebuch, welches der Lehrling während seiner Ausbildungszeit über 
die im Laboratorium unter Aufsicht des ausbildenden Apothekers oder Ge- 
hilfen ausgeführten pharmazentischen Arbeiten führen und das eine kurze 
Beschreibung der vorgenommenen Arbeiten und der Theorie der in Betracht 
kommenden chemischen Vorgänge enthalten muß. Dem Tagebuch ist eine 
Bescheinigung des ausbildenden Apothekers beizufügen, daß der Lehrling die 
Arbeiten selbst ausgeführt hat. 
8 7. 
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Zeitpunkt der 
Prüfung bekannt gemacht wird, hat der ausbildende Apotheker dafür Sorge zu 
tragen, daß die von dem Lehrlinge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage 
von 24 Mark an die von der Landesbehörde zu bestimmende Stelle eingezahlt 
werden, und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der
	        
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