Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

Rekraktsklage  gegem  den  Verkäufrr.  445

Für  die  Richtigkeit  dieser  letzten  Ansicht  spricht
auch  der  Umstand,  daß  die  Frist  zur  Ausübung  des
Retraktsrechtes  schon  beginnt,  sobald  der  Retrahent
don  dem  Abschlusse  des  Vertrages  Wissenschaft  hat,
ohne  daß  die  Tradition  der  Sache  erfolgt  sein  muß.
JIst  demnach  die  Retraktsklage  dinglicher  Natur,
geht  solche  gegen  jeden  Besitzer  der  retrahirten  Sache,
wie  selbst  in  ihrer  Eigenschaft  als  actio  in  rem
scripta  der  Fall  wärc,  und  wird  sie  bereits  mit
dem  vollständigen  Abschlusse  des  Vertrages  für  den
sich  meldenden  Retrahenten  geboren,  so  folgt  hieraus
von  selbst,  daß  der  Retrahent  die  Retraktsklage
ebenso  vor  der  Tradition  der  Sache  an  den  Käufer
  Legen  den  sie  noch  besitzenden  Verkäufer  wie  nach
er  Tradition  derselben  gegen  den  sie  nun  besitzenden
Käufer,  anstellen  kam.  *

Stünde  dagegen  dem  Retrahenten  vor  der  Tradition
  der  Sache  an  den  Käufer  die  Retraktsklage
gegen  den  die  Sache  noch  besitzenden  Verkäufer
nicht  zu,  so  wäre  es  zum  Nachkheile  des  Retrahenten
in  den  Willon  der  Kontrahenten  gelegt,  das  mit
der  Perfektion  des  Vertrages  für  ihn  geborene  Retraktsrecht
  durch  Unterlassung  der  Tradition  der
Sache  illusorisch  zu  machen  und  den  Retrahenten
rechtlos  zu  stellen.  Denn  dieser  kann  auch  gegen
den  Käufer,  so  lange  ihm  die  Sache  nicht  tradirt
ist,  nicht  klagbar  auftreten,  da  die  Retraktsklage
immer  nur  gegen  den  Besitzer  der  retrahirten  Sache
statthaft  ist.  —  Sobald  aber  der  Retrahent  sich
gemeldet  hat,  darf  es  nicht  mehr  in  dem  Belieben
der  Kontrahenten  stehen,  zum  Nachtheile  desselben
den  perfekten  Vertrag  unvollzogen  zu  lassen.  L.  75
D.  de  reg.  jur.  (50.  17.),  Glück  a.  a.  O

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S.  .
OAGE.  v.  18.  März  1859,  RN.  738  g