Rekraktsklage gegem den Verkäufrr. 445
Für die Richtigkeit dieser letzten Ansicht spricht
auch der Umstand, daß die Frist zur Ausübung des
Retraktsrechtes schon beginnt, sobald der Retrahent
don dem Abschlusse des Vertrages Wissenschaft hat,
ohne daß die Tradition der Sache erfolgt sein muß.
JIst demnach die Retraktsklage dinglicher Natur,
geht solche gegen jeden Besitzer der retrahirten Sache,
wie selbst in ihrer Eigenschaft als actio in rem
scripta der Fall wärc, und wird sie bereits mit
dem vollständigen Abschlusse des Vertrages für den
sich meldenden Retrahenten geboren, so folgt hieraus
von selbst, daß der Retrahent die Retraktsklage
ebenso vor der Tradition der Sache an den Käufer
Legen den sie noch besitzenden Verkäufer wie nach
er Tradition derselben gegen den sie nun besitzenden
Käufer, anstellen kam. *
Stünde dagegen dem Retrahenten vor der Tradition
der Sache an den Käufer die Retraktsklage
gegen den die Sache noch besitzenden Verkäufer
nicht zu, so wäre es zum Nachkheile des Retrahenten
in den Willon der Kontrahenten gelegt, das mit
der Perfektion des Vertrages für ihn geborene Retraktsrecht
durch Unterlassung der Tradition der
Sache illusorisch zu machen und den Retrahenten
rechtlos zu stellen. Denn dieser kann auch gegen
den Käufer, so lange ihm die Sache nicht tradirt
ist, nicht klagbar auftreten, da die Retraktsklage
immer nur gegen den Besitzer der retrahirten Sache
statthaft ist. — Sobald aber der Retrahent sich
gemeldet hat, darf es nicht mehr in dem Belieben
der Kontrahenten stehen, zum Nachtheile desselben
den perfekten Vertrag unvollzogen zu lassen. L. 75
D. de reg. jur. (50. 17.), Glück a. a. O
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S. .
OAGE. v. 18. März 1859, RN. 738 g