Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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zuge  ist,  eingeleitet,  fortgesetzt  und  ausgeführt  werden.  Darüber,  ob  Gefahr
im  Verzuge  sei,  hat  die,  die  Exekution  anordnende  Behörde  zu  beslimmen.
Beschwerdeführungen  über  diese  Bestimmung  hemmen  den  Lauf  der  Exekution
nicht.  Für  die  Saat  werden  im  Frühjahr  und  Herbst  jedesmal  vierzehn  Tage,
für  die  Erndte  vier  Wochen  in  derjenigen  Jahreszeit,  in  welche  nach  der  Oertlichkeit
  Saat  und  Erndte  hauptsächlich  zu  fallen  pflegen,  freigelassen.

g.  7.

Bei  der  Exekutionsvollstreckung  gegen  aktive  Milikairpersonen  und  pensionirte
  Offiziere  sind  die  über  die  vorherige  Benachrichtigung  der  kompetenten
Militairbehörde  und  über  die  Exekutionsvollstreckung  in  Kasernen  oder  anderen
zu  demselben  Zweck  bestimmten  Dienstgebäuden  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften
  zu  beobachten.

K.  8.

Mahnung  und  Vor  Vollstreckung  der  Exekution  muß  jeder  Schuldner  durch  einen  von
Wtne=  der  im  9.  2.  bezeichneten  Behörde  auszufertigenden  Mahnzet#el  aufgefordert
werden,  die  darin  speziell  verzeichneten  Rückstände  binnen  acht  Tagen  einzuzahlen,
  widrigenfalls  zur  Pfändung  oder  zu  anderen  zulässigen  Zwangsmitteln
werde  geschritten  werden.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Einführung  einer  Klassen=  und
klassiszirten  Einkommensteuer  vom  1.  Mai  1851.  (Gesetz-Sammlung  S.  193.)

S.  13.  Litt.  b.  und  c.  bleiben  jedoch  unverandert  stehen.

g.  9.

Die  ausgefertigten  Mahnzettel  werden  dem  mit  der  Zwangsvollstreckung
beauftragten  Beamten  (Exekutor)  nebst  einem  mit  der  schriftlichen  Anweisung
zur  Manung  versehenen  und  von  der  betreffenden  Behörde  vollzogenen  Verzeichnisse
  der  anzumahnenden  Schuldner  und  ihrer  Rückstände  (Restenverzeichnisse)
übergeben.  Der  Exekutor  muß  jeden  Mahnzettel  dem  Schuldner  selbst  oder
einem  erwachsenen  Familiengliede  oder  Hausgenossen  desselben  behändigen  und,
wie  solches  geschehen,  unter  Angabe  des  Namens  desjenigen,  dem  der  Zettel
zugestellt  worden,  und  des  Tages  der  Behändigung,  in  dem  Mahnzettel  und
dem  Restverzeichnisse  bescheinigen.  Diejenigen  Mahnzettel,  deren  Annahme  verweigert
  wird,  oder  deren  Behändigung  wegen  Abwesenheit  der  vorgedachten
Personen  nicht  bewirkt  werden  kann,  hat  der  Exekutor  an  die  Haus=  oder
Stubenthür  des  Schuldners  anzuheften.  Die  achttägige  Frist  wird  in  diesem
Falle  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  der  Creteror  die  Mahnzettel
angeheftet  hat.

g.  10.

Exekution;  Nach  Ablauf  der  achttägigen  Frist  sind,  wegen  der  alsdann  noch  ver-Leschiedene
  bleibenden  Rückstände  an  Abgaben  und  Mahngebühren,  die  gesetzlichen  Zwangs-Zwangsmittel.
  mittel  anzuwenden.  Diese  n:  )di

a)  die