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zuge ist, eingeleitet, fortgesetzt und ausgeführt werden. Darüber, ob Gefahr
im Verzuge sei, hat die, die Exekution anordnende Behörde zu beslimmen.
Beschwerdeführungen über diese Bestimmung hemmen den Lauf der Exekution
nicht. Für die Saat werden im Frühjahr und Herbst jedesmal vierzehn Tage,
für die Erndte vier Wochen in derjenigen Jahreszeit, in welche nach der Oertlichkeit
Saat und Erndte hauptsächlich zu fallen pflegen, freigelassen.
g. 7.
Bei der Exekutionsvollstreckung gegen aktive Milikairpersonen und pensionirte
Offiziere sind die über die vorherige Benachrichtigung der kompetenten
Militairbehörde und über die Exekutionsvollstreckung in Kasernen oder anderen
zu demselben Zweck bestimmten Dienstgebäuden bestehenden allgemeinen Vorschriften
zu beobachten.
K. 8.
Mahnung und Vor Vollstreckung der Exekution muß jeder Schuldner durch einen von
Wtne= der im 9. 2. bezeichneten Behörde auszufertigenden Mahnzet#el aufgefordert
werden, die darin speziell verzeichneten Rückstände binnen acht Tagen einzuzahlen,
widrigenfalls zur Pfändung oder zu anderen zulässigen Zwangsmitteln
werde geschritten werden.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Einführung einer Klassen= und
klassiszirten Einkommensteuer vom 1. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung S. 193.)
S. 13. Litt. b. und c. bleiben jedoch unverandert stehen.
g. 9.
Die ausgefertigten Mahnzettel werden dem mit der Zwangsvollstreckung
beauftragten Beamten (Exekutor) nebst einem mit der schriftlichen Anweisung
zur Manung versehenen und von der betreffenden Behörde vollzogenen Verzeichnisse
der anzumahnenden Schuldner und ihrer Rückstände (Restenverzeichnisse)
übergeben. Der Exekutor muß jeden Mahnzettel dem Schuldner selbst oder
einem erwachsenen Familiengliede oder Hausgenossen desselben behändigen und,
wie solches geschehen, unter Angabe des Namens desjenigen, dem der Zettel
zugestellt worden, und des Tages der Behändigung, in dem Mahnzettel und
dem Restverzeichnisse bescheinigen. Diejenigen Mahnzettel, deren Annahme verweigert
wird, oder deren Behändigung wegen Abwesenheit der vorgedachten
Personen nicht bewirkt werden kann, hat der Exekutor an die Haus= oder
Stubenthür des Schuldners anzuheften. Die achttägige Frist wird in diesem
Falle von dem Tage an gerechnet, an welchem der Creteror die Mahnzettel
angeheftet hat.
g. 10.
Exekution; Nach Ablauf der achttägigen Frist sind, wegen der alsdann noch ver-Leschiedene
bleibenden Rückstände an Abgaben und Mahngebühren, die gesetzlichen Zwangs-Zwangsmittel.
mittel anzuwenden. Diese n: )di
a) die