Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 33. Weimar. 30. November 1908.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Anderung der Geschästeanweisung für die Gerichtsvollzieher, Seite 401. —
Ministerialbekanntmachung, betr. die den Prüfungszeugnissen der Prüfungsausschüsse, die bei den Haupt-
und Nebenwerkstätten der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung im Großherzogtum Sachsen für
das Schlossergewerbe eingesetzt sind, heigelegte Wirkung der Zeugnisse über das Bestehen der Gesellen-
prüfung für das Schlossergewerbe, Seite 401. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exe-
quatur an den Konsul der Republik Kuba für die Stadt Eisenach, Herrn Adolf Weinstein, Seite 402. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Ersatzwahl eines Landtagsabgeordneten, Seite 402. — Inhaltsver-
zeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 403.
Ministerialverordnung,
betreffend
Anderung der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher.
[I113) Im Abs. 2 des § 95 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher
in der Fassung der Ministerialverordnung vom 30. September 1908 (Regierungs-
blatt S. 383) kommen die Worte „im Falle des Artikels 24 Abs. 2 WO. gegen
den Domiziliaten“ in Wegfall.
Weimar, den 3. November 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Nothe.
Ministerialbekanntmachungen.
I114] I. Auf Grund des § 131 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung (in der Fassung
des Gesetzes vom 30. Mai 1908, Reichs-Gesetzblatt S. 356) wird hierdurch den
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