Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

  
Regierungsblatt 
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 33. Weimar. 30. November 1908. 
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Anderung der Geschästeanweisung für die Gerichtsvollzieher, Seite 401. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. die den Prüfungszeugnissen der Prüfungsausschüsse, die bei den Haupt- 
und Nebenwerkstätten der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung im Großherzogtum Sachsen für 
das Schlossergewerbe eingesetzt sind, heigelegte Wirkung der Zeugnisse über das Bestehen der Gesellen- 
prüfung für das Schlossergewerbe, Seite 401. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exe- 
quatur an den Konsul der Republik Kuba für die Stadt Eisenach, Herrn Adolf Weinstein, Seite 402. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ersatzwahl eines Landtagsabgeordneten, Seite 402. — Inhaltsver- 
zeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 403. 
  
  
Ministerialverordnung, 
betreffend 
Anderung der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher. 
[I113) Im Abs. 2 des § 95 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher 
in der Fassung der Ministerialverordnung vom 30. September 1908 (Regierungs- 
blatt S. 383) kommen die Worte „im Falle des Artikels 24 Abs. 2 WO. gegen 
den Domiziliaten“ in Wegfall. 
Weimar, den 3. November 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Nothe. 
Ministerialbekanntmachungen. 
I114] I. Auf Grund des § 131 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung (in der Fassung 
des Gesetzes vom 30. Mai 1908, Reichs-Gesetzblatt S. 356) wird hierdurch den 
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