Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 33. Weimar. 30. November 1908.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Anderung der Geschästeanweisung für die Gerichtsvollzieher, Seite 401. —
Ministerialbekanntmachung, betr. die den Prüfungszeugnissen der Prüfungsausschüsse, die bei den Hauptund
Nebenwerkstätten der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung im Großherzogtum Sachsen für
das Schlossergewerbe eingesetzt sind, heigelegte Wirkung der Zeugnisse über das Bestehen der Gesellenprüfung
für das Schlossergewerbe, Seite 401. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur
an den Konsul der Republik Kuba für die Stadt Eisenach, Herrn Adolf Weinstein, Seite 402. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Ersatzwahl eines Landtagsabgeordneten, Seite 402. — Inhaltsverzeichnis
aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 403.
Ministerialverordnung,
betreffend
Anderung der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher.
[I113) Im Abs. 2 des § 95 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher
in der Fassung der Ministerialverordnung vom 30. September 1908 (Regierungsblatt
S. 383) kommen die Worte „im Falle des Artikels 24 Abs. 2 WO. gegen
den Domiziliaten“ in Wegfall.
Weimar, den 3. November 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Nothe.
Ministerialbekanntmachungen.
I114] I. Auf Grund des § 131 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung (in der Fassung
des Gesetzes vom 30. Mai 1908, Reichs-Gesetzblatt S. 356) wird hierdurch den
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