Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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1)  in  den  von  den  Pflichtigen  zu  übernehmenden  Bezugskosten  des  von  ihnen  auf
Abrechnung  an  der  Ablösungsschuld  fortentrichteten  Zehentens;

2)  in  den  auf  die  Zehent-Ablêsungskasse  fallenden  Kosten,  und

3)  in  den  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Kosten.

Zu  1)  Zu  den  hier  genannten  Bezugskosten  gehört  der  in  Art.  9  des  Gesetzes  unter
Ziff.  1,  a.  und  b.  bezeichnete  Aufwand;  er  schließt  sich  mit  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  die
Abschlagslieferung,  mag  sie  in  Gelo  oder  in  Naturalien  bestehen,  von  dem  Pflichtigen  an  den
bisberigen  Zehent-Einzugsort  (Art.  18  des  Gesetzes)  oder  an  den  durch  Uebereinkunft  mit
den  Pflichtigen  an  dessen  Stelle  getretenen  Ort  (K.  2)  an  das  Cameralamt  oder  einen
Gefäll-Einbringer  desselben  geleistet  worden  ist.  Hienach  gehören  insbesondere  zu  den  Bezugskosten
  die  bei  der  Lieferung  von  Naturalien  an  die  Kastenknechte  zu  bezahlenden  Meßgelder.


Die  Cameralämter  haben  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Bezugskosten  von  den  Mlichtigen
alsbald  selbst  bezahlt  werden;  würde  dies  aber  in  dem  einen  oder  andern  Falle  Anstand
finden,  so  find  die  fraglichen  Kosten  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  in  §.  68  der  Haupt-Instruktion
  zwar  von  den  Cameralämtern  vorzuschießen,  dagegen  von  dem  durch  die  Pflichtigen
  auf  Abrechnung  gelieferten  Zehenten  abzuziehen,  und  es  ist  diesen  demgemäs  nur  der
Reinertrag  gut  zu  schreiben.

Zu  2)  Die  von  der  Zehent-Ablösungskasse  zu  tragenden  Kosten  beginnen  sowohl  bei
den  auf  Abschlag  gelieferten  Zehenten,  als  rücksichtlich  der  an  deren  Stelle  tret  nden  Zeitrenten
  mit  der  zu  1.  näher  bezeichneten  Ablieferung  der  Zehenten  durch  die  Pflichtigen,  und
schließen  sich  mit  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  das  Gelv,  oder  im  Falle  der  Lieferung  von
Naturalien,  der  Erlös  für  diese  in  die  Cameralamtskasse  geflossen  ist.  Hieher  gehören  insbesondere:
  die  durch  Reisen  des  Cameralbeamten  oder  eines  andern  Einbringers  dann  entstehenden
  Kosten,  wenn  die  Entrichtung  der  Abschlags-Lieferungen  und  Zeitrenten  nicht  am
Amtssitze,  sondern  auswärts  erfolgt;  ferner  gehören  bieher  der  durch  die  Verwaltung  und
den  Verkauf  von  Naturalien  und  die  Natural-Befriedigung  von  Lastenberechtigten  entstehende
Aufwand  und  Abgang;  endlich  der  Mindererlös  bei  dem  Verkauf  der  Früchte;  wogegen  aber
auch  der  Zehent-Ablösungskasse  das  zu  gut  kommt,  was  bei  diesem  Verkaufe  mehr  erlöst
wird,  als  die  Lieferaden  ersetzt  erhalten.

Zu  3)  Zu  den  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmenden  Kosten  endlich  gehört  aller  Auf-