Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXV. Band. (35)

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5.  Die  Unterkunftsräume  für  die  Arbeiter  und  die  Aborte  müssen  genügend
  erhellt  sein  und  sind  stets  in  reinlichem  Zustande  zu  erhalten.

6.  In  Städten  mit  weniger  als  10 000  Einwohnern  kann  von  der  Anlegung
  der  nach  Nr.  3  und  4  erforderlichen  Unterkunftsräume  und  Aborte
Abstand  genommen  werden,  soweit  nicht  deren  Anlegung  durch  besondere
Gründe  geboten  erscheint.

7.  Vom  15.  November  bis  15.  März  dürfen  Stuckatur-,  Putzer=  und
Töpferarbeiten  in  Neubauten  nur  dann  ausgeführt  werden,  wenn  die
Räume,  in  denen  gearbeitet  wird,  durch  Türen  und  Fenster  verschlossen  sind.
Die  nur  vorläufige  Anbringung  derartiger  Verschlüsse  ist  für  genügend  zu
erachten.

8.  In  Räumen,  in  denen  offene  Koksfeuer  ohne  Ableitung  der  entstehenden
  Gase  brennen,  darf  nicht  gearbeitet  werden.  Solche  Räume  sind
gegen  andere,  in  denen  gearbeitet  wird,  dicht  abzuschließen.  Sie  dürfen
nur  vorübergebend  von  den  die  Kokskörbe  beaufsichtigenden  Personen  betreten
  werden.


§  25.  Sicherung  im  Innern  und  in  der  Umgebung  von
Neubauten.

1.  Im  Innern  von  Neubauten  sind  die  Balkenanlagen  eines  jeden  Geschosses
  mit  Ausnahme  der  Oeffnungen  für  die  Leitergänge  alsbald  nach
ihrer  Verlegung  auszustaken;  eiserne  Balkenanlagen,  Treppenöffnungen  und
sonstige  de  sind  sicher  zu  überdecken,  zu  umfriedigen  oder  unzugänglich
  zu  machen.

2.  Die  Baustellen  sind,  soweit  es  zur  Lerblitung  von  Unglückfällen  erforderlich
  ist,  zu  umfriedigen  und  während  der  Dunkelheit  zu  beleuchten.

3.  Gruben  müssen  je  nach  den  Umständen  umzäunt  oder  abgedeckt  werden.
Die  Grubenwände  sind  abzusteifen,  ein  Unterhöhlen  derselben  ist  verboten.
Der  Erdaushub,  sowie  Materialien  jeglicher  Art  dürfen  nur  in  genügend
weitem  Abstand  vom  Grubenrande  gelagert  werden.

§  26.  Sicherung  vorhandener  Gebäude.

Bei  Ausführung  von  Neubauten  wie  auch  bei  Abbruch  bestehender
Bauten  in  der  Nähe  vorhandener  Gebäude  sind  die  zur  Sicherung  der  letzteren
notwendigen  Vorkehrungen  (allmähliche  Ausführung  von  Grundmauern  in
kurzen  Strecken,  Unterfahren  oder  Absteifen  der  Mauern  anstoßender  Gebäude
  usw.)  zu  treffen.

§  27.  Rohbauabnahme.

1.  Wenn  ein  Bau  in  seinen  Wänden  und  Eisenkonstruktionen  (einschließlich
  der  feuerfesten  Treppen  mit  Ausnahme  der  eisernen),  sowie  in  Dachund
  Balkenanlagen  vollendet  ist,  hat  der  Bauherr  denselben  bei  der  Polizeibehörde
  schriftlich  zur  Abnahme  anzumelden.

2.  Auf  die  Anzeige  wird  innerhalb  acht  Tagen  Termin  zur  baupolizeilichen
  Prüfung  angesetzt.  Zu  demselben  werden  der  Bauherr  und  der
Bauausführende  vorgeladen;  mindestens  der  eine  derselben  muß  persönlich
anwesend  oder  in  geeigneter  Weise  vertreten  sein.  Als  geeignete  Vertreter
des  Bauherrn  sind  im  allgemeinen  der  mit  der  Bauausführung  beauftragte
verantwortliche  Bauunternehmer  bzw.  dessen  Vertreter  zu  erachten.

3.  Dem  Antrage  auf  Rohbauabnahme  ist  die  schriftliche  Erklärung  des
für  den  Bezirk  zuständigen  Schornsteinfegermeisters  über  die  vorschriftsmäßige

Anlage  der  Schornsteine  beizufügen.