Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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beseitigen.

126  Aulage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

wein,  ingleichen  von  Bier,  in  Absicht  ihres  Betrages  der  Beschränkung
unterliegen,  daß  solche  beim  Branntwein,  mit  der  Staatssteuer  zusammen,
  den  im  §F.  2.  dieses  Artikels  festgesetzten  Maximalsatz  von
10  Thalern  für  die  Ohm,  und  beim  Wein  und  Bier  den  Satz  von
20  Prozent  der  für  die  Staatssteuern  ebendaselbst  verabredeten
Maximalsitze  nicht  überschreiten  dürfen.  Ausnahmen  hiervon  sollen
nur  insoweit  zulässig  sein,  als  einzelne  Kommunen  oder  Korporationen
  schon  gegenwärtig  eine  höhere  Abgabe  erheben,  welchen  Fas
letztere  Fernbeßehen  kann.

Sollten  in  einem  oder  dem  anderen  Orte  auch  noch  von  anderen,
als  den  vorstehend  genannten  Gegenständen,  Abgaben  erhoben  werden,
  so  soll  die  Erhebung  der  letzteren  zwar  einstweilen  fortbestehen
können,  die  betreffenden  Regierungen  werden  es  sich  jedoch  angelegen
sein  lassen,  salche  Abgaben  bei  der  ersten  passenden  Gellgenßeit  zu
eber  den  Erfolg  der  diesfälligen!  Bemühungen  wird
dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  von  Zeit  zu  Zeit  Mittheilung
gemacht  werden.

Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
dürfen  bei  dem  Uebergange  der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen
Vereinsstaaten,  gleich  den  Staatssteuern,  ganz  oder  theilweise  zurückerstattet
  werden,  soweit  eine  solche  Vergütung  bei  dem  Uebergange
der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen  Orten  desselben  Landes
stattfindet.

§.  8.

Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  dem  Bundesrathe
des  Zollvereins:

a)  von  allen  in  der  Folge  eintretenden  Veränderungen  ihrer  Gesetze
  und  Verordnungen  über  die  im  F§.  2.  dieses  Artikels  begucsneten
  Staatssteuern,

b)  bin  ichtlich  der  Kommunal=  2c.  Abgaben  aber  von  den  Veränderungen,
  welche  in  Beziehung  auf  die  Hebungsberechtigten,
die  Orte,  die  Gegenstände,  den  Betrag  und  die  Art  und
Weise  der  Erhebung  eintreten,

vollständige  Mittheilung  machen.

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  3.  4.  und  5.,  sowie  in  den

Artikeln  10.  bis  20.  und  22.  finden  vorläufig  keine  Anwendung:

1)  auf  die  nachfolgend  genannten  Staaten  und  Gebietstheile  des
Norddeutschen  Bundes,  und  zwar:

a)  in  Preußen:  auf  die  Ortschaften  Drenikow,  Porep  und

Sukow,  die  Kolonie  und  das  Erbpachts-Vorwerk  Groß-Menow,

  die  Rittergüter  und  Dörfer  Zettemin  mit  Peenwerder,

  Duckow,  Rottmannshagen,  Rützenfelde,  Karlsruh

und  Pinnow,  den  Hafenort  Geestemünde,  das  Fort

Wilhelm  in  Bremerhaven,  die  Elbinseln  Altenwerder,