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8 14.
Die Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen, sowie aus Gewerbe
und Fabrikbetrieb erfolgt an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt, oder wo, bezüglich
von welchem aus das Gewerbe oder die Fabrik betrieben wird. Das Ergebnis
der Schätzung ist in dem Falle, wenn die Steuerpflicht nach den Bestimmungen
des § 13 nicht am Schätzungsorte zu erfüllen ist, dem Rechnungsamte (der Stener-
lokalkommission) des für die Erfüllung der Steuerpflicht zuständigen Ortes zur
Aufnahme in die Steuerrolle desselben mitzuteilen.
8 15.
Das Einkommen im einzelnen ist getrennt nach seinen Hauptquellen zu er—
mitteln und in die Einkommensteuerrolle des Ortes, wo die Steuerpflicht zu erfüllen
ist (8 13), dergestalt gesondert einzustellen, daß
1. das von dem Steuerpflichtigen selbst zur Versteuerung anzumeldende Ein—
kommen (§ 11 Ziffer 1—3) die erste Abteilung,
2. das durch Schätzung zu ermittelnde Einkommen aus Grundvermögen (§ 12
Ziffer 1) die zweite Abteilung,
3. alles sonstige schätzungspflichtige Einkommen (§ 12 Ziffer 2 und 3) die dritte
Abteilung
der Steuerrolle bildet.
Die Einkünfte aus land= und forstwirtschaftlich bewirtschaftetem Grundeigen-
tume (land= und forstwirtschaftliches Grundeinkommen im Sinne des Gesetzes über
die Wahl der Landtagsabgeordneten vom 17. April 1896, Regierungsblatt 1896
Seite 33) sind in der Steuerrolle erkennbar zu machen.
§ 16.
Von dem Gesamtbetrage des ermittelten Einkommens sind von dem Rechnungs-
amte (der Steuerlokalkommission) die abzugsfähigen Schuldzinsen, Leibrenten-
und Auszugsverpflichtungen sowie andere auf besonderen privatrechtlichen Titeln be-
ruhende dauernde Lasten (8§ 17—20) in Abzug zu bringen.
Der sich in Mark ergebende Betrag ist, wenn er nicht mit 10 teilbar ist, auf
die nächst niedrigere mit 10 teilbare Summe abzurunden, und ist diese Summe als
steuerpflichtiges Gesamteinkommen (Einzelsteuerkapital) zur Steuerrolle
einzustellen.