Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

Sicherung des 
gemeindlichen 
Malz= und Bier- 
aufschlags. 
Strafverfahren. 
Ersatz der Kosten 
für die erstmalige 
Auschaflung von 
selbsttätigen 
Wäge- 
vorrichtungen 
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Artikel 71. 
Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des gemeindlichen Malz-- und Bier- 
aufschlags erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften unterliegen einer Geldstrafe, von 
1 & bis 50 .K. 
Artikel 72. 
(1) In den Fällen der Artikel 70, 71 finden die Vorschriften des Artikels 65 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die dort den Steuerbehörden eingeräunten Befug. 
nisse von den Gemeindebehörden ausgeübt werden. 
(2) Die auf Grund der Artikel 70, 71 erkannten Geldstrafen fließen in die Ge- 
meindekasse. 
V. Ubschnitt. 
Übergangsvorschriften. 
Artikel 173. 
(1) Die Kosten für die erstmalige Einrichtung von selbsttätigen Wägevorrich- 
tungen an den Malzmühlen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb und mit 
genehmigten Meßvorrichtungen versehen sind, werden auf die Staatskasse übernommen. 
(2) Die Kosten für die erstmalige Anbringung von selbsttätigen Wägevorrichtun- 
gen an Malzmühlen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes zwar mit einer genehmigten 
Meßvorrichtung versehen, aber nicht in Betrieb sind, sowie für eigene Malzmühlen, 
die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu aufgestellt werden, werden auf die Staats- 
kasse nur dann übernommen, wenn binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des Ge- 
setzes der Betrieb wieder dauernd aufgenommen oder die Genehmigung zur Benützung 
einer eigenen Malzmühle bei der zuständigen Steuerbehörde beantragt wird. 
(3) Die näheren Anordnungen über die Beschaffung und Anbringung von selbst 
tätigen Wägevorrichtungen für Malzmühlen werden von der Steuerverwaltung erlassen. 
(4) Die Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer selbsttätigen Wäge- 
vorrichtung durch den Staat ist davon abhängig, daß die von der Steuerverwaltung 
getroffenen Anordnungen eingehalten werden. 
Artikel 74. 
(1) Bis zur Beschaffung einer selbsttätigen Wägevorrichtung haben die Inhaber 
von Malzmühlen mit genehmigten Meßvorrichtungen die an diesen Mühlen beim In- 
krafttreten des Gesetzes vorhandenen Meßvorrichtungen fortzubenützen. Während dieser 
Zeit wird das steuerpflichtige Gewicht des auf diesen Mühlen geschroteten Malzes auf 
Grund Anzeige der Meßvorrichtung in der Weise ermittelt, daß für jeden von der 
Meßvorrichtung angezeigten Hektoliter Malz ein Gewicht von 53,50 kg in Ansatz ge- 
bracht wird. 
(2) Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, für die einstweilige Weiterbenützung 
von Malzmühlen mit Meßvorrichtung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
(3) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, sofern sie sich als 
Malzaufschlaghinterziehungen darstellen, nach Artikel 54 bis 56, sofern sie sich als 
Ordnungswidrigkeiten darstellen, nach Artikel 58 dieses Gesetzes bestraft.
	        
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