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8 30.
Die Feststellung der Steuerbeträge zur Steuerrolle, die Abgabe der Steuer-
rolle an die Gemeindevorstände sowie die Eröffnung an den Steuerpflichtigen er-
folgt nach Maßgabe der Vorschriften des § 68 des Einkommensteuergesetzes vom
11. März 1908.
8 31.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, den Mitgliedern der Schätzungs= und
Veranlagungskommission, ohne Rücksicht, ob sie am Sitze des Rechnungsamts (der
Steuerlokalkommission) wohnen oder nicht, sofern und soweit deren Tätigkeit ein-
schließlich der Arbeiten zum Zwecke der Feststellung der Einkommensteuerkapitale
an mehr als drei Tagen in einem Jahre erfordert wird, Tage= und Nachtgelder
sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe von § 63 des Einkommensteuergesetzes
zu gewähren.
3. Rechtsmittel.
a. Berufung.
8 32.
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen
— vorbehaltlich der Bestimmung in § 24 Abs. 6 — als auch dem Vorsitzenden
der Veranlagungskommission und gegebenenfalls dem vom Staatsministerium er-
nannten Prüfungskommissar (§ 25) das Rechtsmittel der Berufung an die nach
dem Einkommensteuergesetze (§ 71) zu bildende Berufungskommission zu. Diese hat
in Ansehung der Ergänzungssteuer die gleichen Obliegenheiten und Befugnisse, die
ihr in Ansehung der Einkommensteuer zugewiesen sind.
Die Berufung des Steuerpflichtigen ist innerhalb einer ausschließenden Frist
von vier Wochen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung
des letzteren und bezw. des Prüfungskommissars innerhalb der gleichen Frist bei
dem Vorsitzenden der Berufungskommission schriftlich einzureichen.
Die Vorschriften in den §§ 69 Abs. 3, 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72, 73
und 74 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 finden sinngemäße An-
wendung.
8 33.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, auch den Mitgliedern der Berufungs-
kommission, die am Sitz ihres Tagungsorts wohnen, sofern und soweit ihre Tätig-