Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 30. 
Die Feststellung der Steuerbeträge zur Steuerrolle, die Abgabe der Steuer- 
rolle an die Gemeindevorstände sowie die Eröffnung an den Steuerpflichtigen er- 
folgt nach Maßgabe der Vorschriften des § 68 des Einkommensteuergesetzes vom 
11. März 1908. 
8 31. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, den Mitgliedern der Schätzungs= und 
Veranlagungskommission, ohne Rücksicht, ob sie am Sitze des Rechnungsamts (der 
Steuerlokalkommission) wohnen oder nicht, sofern und soweit deren Tätigkeit ein- 
schließlich der Arbeiten zum Zwecke der Feststellung der Einkommensteuerkapitale 
an mehr als drei Tagen in einem Jahre erfordert wird, Tage= und Nachtgelder 
sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe von § 63 des Einkommensteuergesetzes 
zu gewähren. 
3. Rechtsmittel. 
a. Berufung. 
8 32. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen 
— vorbehaltlich der Bestimmung in § 24 Abs. 6 — als auch dem Vorsitzenden 
der Veranlagungskommission und gegebenenfalls dem vom Staatsministerium er- 
nannten Prüfungskommissar (§ 25) das Rechtsmittel der Berufung an die nach 
dem Einkommensteuergesetze (§ 71) zu bildende Berufungskommission zu. Diese hat 
in Ansehung der Ergänzungssteuer die gleichen Obliegenheiten und Befugnisse, die 
ihr in Ansehung der Einkommensteuer zugewiesen sind. 
Die Berufung des Steuerpflichtigen ist innerhalb einer ausschließenden Frist 
von vier Wochen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung 
des letzteren und bezw. des Prüfungskommissars innerhalb der gleichen Frist bei 
dem Vorsitzenden der Berufungskommission schriftlich einzureichen. 
Die Vorschriften in den §§ 69 Abs. 3, 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72, 73 
und 74 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 finden sinngemäße An- 
wendung. 
8 33. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, auch den Mitgliedern der Berufungs- 
kommission, die am Sitz ihres Tagungsorts wohnen, sofern und soweit ihre Tätig-
	        
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