103
ist vom Beginne des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats zur Er—
gänzungssteuer heranzuziehen.
Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht infolge Wegfalls der sie begründenden Vor-
aussetzungen im Laufe eines Steuerjahrs erlischt, sind vom Beginne des auf das
Erlbschen der Steuerpflicht folgenden Monats von der Ergänzungssteuer freizustellen.
§ 36.
Erhöht sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines
Steuerjahrs nach erfolgter Veranlagung durch unentgeltliche Erwerbungen oder durch
entgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren Vermögen
gehbrt haben, um mehr als zwei Steuerklassen, so ist dies vom Steuerpflichtigen
dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) binnen sechs Wochen anzuzeigen.
Der Steuerpflichtige ist in diesem Falle vom Beginne des auf den Vermögenszu-
wachs folgenden Monats zu der entsprechend höheren Steuer heranzuziehen.
Mindert sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines
Steuerjahrs nach erfolgter Veranlagung durch Sinken des Wertes von Vermögens-
teilen infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle, durch Untergang oder durch unent-
geltliche Veräußerung von Vermögensteilen oder durch entgeltlichen Erwerb von
Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, um mehr als den
fünften Teil, so kann vom Beginne des auf die Vermögensminderung folgenden
Monats eine entsprechende Ermäßigung der Ergänzungssteuer beansprucht werden.
Der Anspruch ist bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu erheben.
Der Antrag ist nur zulässig bis zum Ablaufe des dritten Monats nach dem Ab-
laufe des Steuerjahrs, in dem die Vermögensminderung eingetreten ist.
Einer unentgeltlichen Erwerbung oder Veräußerung im Sinne der Bestim-
mungen in Abs. 1 und 2 ist das Entstehen oder Erlöschen eines elterlichen oder
ehemännlichen Nutznießungsrechts, einer allgemeinen Gütergemeinschaft, Errungen-
schaftsgemeinschaft oder Fahrnisgemeinschaft sowie einer fortgesetzten Gütergemein-
schaft gleichzuachten.
Insoweit die Veranlagung zur Ergänzungsstener nach § 17 Ziffer 2 und 3
von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt, zieht die im Laufe eines Steuer-
jahrs eintretende Anderung der letzteren auch eine entsprechende Berichtigung der
ersteren von Amtswegen nach sich.
1910 17