Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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[32] Steuergesetz für die Jahre 1911, 1912 und 1913. 
Wir 
WilhelmErnst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogtums für die nächste Finanzperiode 
— die Jahre 1911, 1912 und 1913 — durch Verabschiedung mit dem zweiund- 
dreißigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, sind von 
dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten Etats- 
jahren in Gemäßheit des revidierten Grundgesetzes über die Verfassung des Groß- 
herzogtums vom 5. Mai 1816 (Regierungsblatt 1850 S. 615) die nachstehend 
bezeichneten Steuern für die Jahre 1911, 1912 und 1913 verwilligt worden: 
I. 
Als indirekte Steuern, Aufwands= und Verkehrsstenern außer und 
neben den auf der Verfassung und Gesetzgebung des Deutschen Reichs beruhen- 
den indirekten Steuern:
	        
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