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Die Zulassung erfolgt in der Regel nicht vor Vollendung des achtzehnten
Lebensjahrs.
Der Vorbereitungsdienst ist so zu leiten, daß der Anwärter Gelegenheit er—
hält, sich für die den Gegenstand der Gerichtsschreibergehilfenprüfung bildenden
Zweige des Gerichtsschreiberdienstes (§ 18) auszubilden. Mindestens sechs Monate
ist er bei einem Amtsgerichte zu beschäftigen.
Auf den Vorbereitungsdienst kann der Zeitraum ganz oder zum Teil an-
gerechnet werden, während dessen der Anwärter im Vorbereitungsdienste für die Ge-
richtsschreiberprüfung beschäftigt oder mit der einstweiligen Wahrnehmung des Ge-
richtsschreiberdienstes beauftragt war.
Im übrigen finden auf den Vorbereitungsdienst die §§ 2, 4, 6 und 7 ent-
sprechende Anwendung.
2. Die §§ 19 und 20 fallen weg.
3. Der Nachtrag vom 14. November 1892 (Regierungsblatt S. 220) wird
aufgehoben.
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Mai 1910 in Krast.
Den veränderten Vorschriften über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und
zu den Prüfungen (8 16 Abs. 2 neue Fassung in Verbindung mit Ziffer 1 Nr. 2
und 3 dieser Verordnung) unterfällt jedoch nur, wer nach dem 1. Mai 1910 um
Zulassung zum Vorbereitungsdienste für die Gerichtsschreibergehilfenprüfung nach-
sucht; im übrigen bleiben die bisherigen Bestimmungen bis auf weiteres in Kraft.
Weimar, den 27. April 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.
Vuchdruckerei der Weimarischen Zeitung.