Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Geistlichen, welche als Pfarrer, Diakone oder Vikare im ordentlichen Kirchendienst 
aktiv in den Parochieen des Bezirks sind und das geistliche Wahlrecht auszuüben 
haben, sowie die nach § 7 der Synodalordnung und § 10 Ziffer 12 der Kirch- 
gemeindeordnung von den Kirchgemeindevorständen zu wählenden weltlichen Wahl- 
männer am bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit sich zu der anberaumten 
Wahlversammlung einzufinden haben. 
Im übrigen ist nach den in den §#§ 8 bis 10 der Synodalordnung enthaltenen 
Vorschriften, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in den §§ 17 bis 
23 des Landtagswahlgesetzes vom 10. April 1909 für die Wahl der Landtags- 
abgeordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren. Sobald kein Wahlberech- 
tigter sich mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der Wahlkommissar die Stimm- 
abgabe. 
Es ist zu beachten, daß zur Wahl der Ersatzmänner erst nach der Wahl 
der Abgeordneten zu schreiten ist. 
Die Verläge der Wahlkommissare an Einrückungskosten usw. werden aus der 
Synodalkasse erstatttt. Die Wahlkommissare haben zu diesem Behuf ein Ver- 
zeichnis der Verläge nebst Belegen an unsere Revision einzusenden. 
V. 
Die Beachtung der unterm 21. Dezember 1886 veröffentlichten authentischen 
Auslegung des § 7 der Synodalordnung (S. 151 des kirchlichen Verordnungs- 
blattes Bd. 1) wird noch besonders zur Pflicht gemacht. 
VI. 
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodalordnung von der theologischen 
Fakultät zu Jena zu wählenden Abgeordneten hat am 6. Juli d. J. zu er- 
folgen. Über das Ergebnis dieser Wahl gibt der Dekan der Fakultät, unter Bei- 
fügung des aufzunchmenden und von den Mitgliedern der Fakultät zu unterzeich- 
nenden Wahlprotokolls zeitig anher Nachricht. 
Weimar, den 27. April 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe.
	        
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