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Für Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von
solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und
Rücknahmen genügen die Unterschriften des Kassierers und des Gegenbuchführers oder deren
Stellvertreter.
Fuür Erklärungen und Urkunden, welche zur Löschung oder Abtretung einer Hupotheken—
forderung dienen, oder die Freigabe eines Grundstücks aus dem Pfandverband oder eine Mit-
verpfändung bezwecken sollen, genügen die Unterschriften
des Vorstandes,
des Kassierers und
des Gegenbuchführers oder
deren Stellvertreter.
Wird eine Beglaubigung der Unterschriften gefordert, so hat ver Antragsteller die dadurch
entstehenden Kosten zu tragen.
Der Stadtgemeindevorstand und Rat.
(50|] II. Die Satzung der städtischen Sparkasse in Bürgel in Thüringen ist in
ihrer neuen, nachstehend abgedruckten Fassung vom “ Jüuer 11 0 von uns geneh-
migt worden.
Weimar, den 29. März 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Dr. Schmid-Burgk.
Satung
der städtischen Sparkasse in Bürgel i. Thür.
— — —
I. Allgemeine Bestimmungen.
Name, Sitz und Zweck.
§ 1.
Die im Jahre 1868 als juristische Person gegründete Sparkasse in Bürgel wird Ge-
meindeanstalt. Die Gesamtheit ihrer Rechte und Verbindlichkeiten geht mit getrennter Verwal-
tung unter der Bezeichnung als städtische Sparkasse auf die Gemeinde Bürgel über.