Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Die städtischen Körperschaften sind ermächtigt, den Zinsfuß zu erhöhen oder zu ermäßigen. 
Jede Ermäßigung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses. 
Jede Veränderung des Zinsfußes ist gemäß § 33 zweimal in einem Zeitraume von zwei 
Wochen öffentlich bekannt zu machen und tritt frühestens 3 Monate nach der zweiten Bekannt- 
machung in Kraft. Eine Herabsetzung des Zinsfußes darf sich niemals auf die Vergangenheit 
erstrecken. 
Die Zinsen werden von dem auf den Tag der Einzahlung folgenden Tage ab berechnet. 
Ebenso werden bei Rückzahlungen, sie mögen das ganze Guthaben, oder nur einen Teilbetrag 
umfassen, die Zinsen für die abgehobene Summe nur bis zum Tage vor der Rückzahlung be- 
rechnet. 
Die Gemeindebehörden sind ermächtigt, die vorstehend genannten Fristen anderweit fest- 
zusetzen. 
8 19. 
Am Schlusse des Rechnungsjahrs werden die Zinsen den Einlagen zugeschrieben und von 
da ab mit verzinst. 
Meldet sich ein Berechtigter innerhalb 30 Jahren seit der letzten Vorzeigung des Spar- 
buchs nicht bei der Sparkasse, so hört mit dem Ablaufe dieser 30 Jahre die weitere Verzinsung 
seines Guthabens auf. 
Sind 50 Jahre seit der letzten Einzahlung oder Rückzahlung verflossen, so kann nach 
voraufgegangener Bekanntmachung das Guthaben der Stadt Bürgel zur Verwendung für ge- 
meinnützige Zwecke überwiesen werden. 
Verkehr durch die Post. 
8 20. 
Die Sparkasse ist verpflichtet, durch die Post eingehende Geldzahlungen anzunehmen und 
auf Wunsch Rückzahlungen durch die Post auf Kosten des Sparers zu bewirken. Eine Gewähr— 
leistung irgend einer Art aus diesen Übersendungen übernimmt die Sparkasse nicht. 
Verfahren bei Verlust eines Sparbuchs. 
8 21. 
Der Verlust eines Sparbuchs ist der Sparkasse anzuzeigen, welche den Verlust, ohne die 
Legitimation des Anzeigenden zu prüfen, in ihren Büchern vermerkt. Vermag der Verlierer 
die Vernichtung des Sparbuchs auf eine überzeugende Weise darzutun, so wird ihm auf Be- 
schluß des Vorstandes ein neues Buch auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt. In allen 
übrigen Fällen muß das Sparbuch nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgeboten und für 
kraftlos erklärt werden.
	        
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