Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Dem Reservefonds werden von den Jahresüberschüssen, d. h. von den Zinsüberschüssen, 
welche nach Bildung des Kursrücklagefonds und nach Bestreitung der Verwaltungskosten und 
der aus dem Kursrücklagefonds nicht gedeckten Ausfälle verbleiben, 25 % zugeführt, bis der 
Reservefonds 10 % des Gesamtguthabens der Sparer zuzüglich der Sparerzinsen erreicht hat. 
Der übrige Teil der Jahresüberschüsse kann zu öffentlichen Zwecken der Gemeinde Bürgel ver- 
wendet werden. 
V. Schlußbestimmungen. 
§ 32. 
Die Gemeindebehörden sind ermächtigt, die Aufhebung der Sparkasse zu beschließen. Ein 
solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums und ist nach 
deren Erteilung dreimal in Zwischenräumen von je 3 Wochen bekannt zu machen unter gleich- 
zeitiger Aufkündigung der Guthaben zu einem bestimmten Tage. Zwischen diesem Tage und 
der ersten Bekanntmachung muß eine Frist von mindestens 3 Monaten liegen. 
Die Guthaben, welche infolge solcher Kündigung bis zu dem festgesetzten Termine nicht 
zurückgenommen sind, werden nicht weiter verzinst, sondern auf Gefahr und Kosten der Emp- 
fangsberechtigten hinterlegt. 
Die Bestände des Kursrücklagefonds und des Reservefonds werden nach Beschluß des 
Gemeinderats mit Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums für öffentliche Zwecke 
der Stadt verwendet. 
8 33. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Sparkasse erfolgen durch das amtliche Nachrichten- 
blatt des Großherzogtums und die Bürgeler Zeitung. Erforderlichenfalls bestimmt der Vor- 
stand andere Zeitungen, in denen die öffentlichen Bekanntmachungen zu erscheinen haben und 
macht dies öffentlich bekannt. 
8 34. 
Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch das Großherzogliche Staatsmini- 
sterium in Kraft. Sie kann nur nach Begutachtung durch den Bezirksausschuß und mit Ge- 
nehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums geändert oder aufgehoben werden. 
Das Statut der Sparkasse zu Bürgel vom 22. April 1868 sowie die Nachträge dazu 
vom 30. April 1888 und vom 23. August 1899 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. 
  
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
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