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8 8In.
Scheidet ein Sicherheitsmann während seiner Amtszeit aus seinem Amt aus
oder wird er durch Krankheit oder sonstige Umstände an der Fortsetzung seiner
Tätigkeit als Sicherheitsmann verhindert, so hat der Arbeiterausschuß, und falls
dieser die Bestimmung unterläßt oder ein Arbeiterausschuß nicht vorhanden ist, das
Bergamt einen der Sicherheitsmänner zu bestimmen, der für den betreffenden Gruben-
bezirk die Rechte und Pflichten des Sicherheitsmannes erhält. Auch kann der Berg-
werksbesitzer oder sein Vertreter in einem solchen Falle für den betreffenden Gruben=
bezirk die Vornahme einer Neuwahl veranlassen. Er muß dies tun, wenn es das
Bergamt anordnet oder auf dem Bergwerk oder der betreffenden Betriebsanlage nur
ein Sicherheitsmann gewählt ist. § 81le findet entsprechende Anwendung.
Beim Ausscheiden eines Arbeiterausschußmitgliedes findet Ersatzwahl statt.
8810.
Das Bergamt entscheidet auf Anrufen über die Gültigkeit der Wahlen (88 81a,
814d, 81), sowie über das Erlöschen des Amtes eines Arbeiterausschußmitgliedes und
eines Sicherheitsmannes (§ 811 Abf. 1).
§ 81p.
Über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des Arbeiter-
ausschusses sowie über die Wahl und Tätigkeit der Sicherheitsmänner sind in den
Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen nähere Bestimmungen zu treffen.
Die Befugnisse des Arbeiterausschusses und der Sicherheitsmänner können in den
Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen sowie durch die in § 78 Abfk. 4
vorbehaltene Ministerialverordnung erweitert werden.
8819.
Ein Arbeiterausschuß, der seine Zuständigkeit überschreitet, kann durch das
Staatsministerium aufgelöst werden. Die Auflösung ist nur zulässig, wenn sie
zuvor dem Arbeiterausschuß angedroht worden ist.
Nach wiederholter Auflbsung des Arbeiterausschusses kann das Staatsministerium
für den betroffenen Bergbetrieb die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft
setzen, jedoch nur auf die Dauer von höchstens einem Jahre.