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§ Sl r.
Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen enthaltenen Be-
stimmungen über die Verwendung der Strafgelder und die Verwaltung der Unter-
stützungskassen, über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung
des Arbeiterausschusses sowie über die Sicherheitsmänner unterliegen der Genehmi-
gung des Bergamts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Be-
stimmungen gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen; bezüglich der Vorschriften
über die Wahlen besteht diese Beschränkung nicht.
§ 81s.
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder besonderer Satzungen ist der Ar-
beiterausschuß über deren Inhalt zu hören. Auf Bergwerken oder selbständigen
Betriebsanlagen, auf denen ein Arbeiterausschuß nicht besteht, ist den auf dem
Bergwerk oder in der betreffenden Betriebsanlage beschäftigten volljährigen Berg-
leuten Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung oder der
besonderen Satzungen zu äußern.
Artikel III.
1. In § 110 des Berggesetzes vom 1. März 1905 werden
a) in Absatz 1 Nummer 4 hinter dem Worte „Bergarbeit“ eingeschaltet:
gröblich oder wiederholt;
b) in Absatz 1 Nummer 8 die Worte: „auf Grund des § 72 Satz 2"“ ersetzt
durch die Worte:
auf Grund des § 71 Satz 2;
J) der Absatz 2 aufgehoben.
2. Hinter § 111 wird eingefügt:
8 111a.
Wird einer der im § 106 bezeichneten Angestellten durch unverschuldetes Un-
glück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Ge-
halt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Dies
gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis auf Grund des § 110 aufgehoben wird,
weil der Angestellte durch unverschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung
seiner Dienste verhindert wird.
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