Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteile des 
Angestellten abgewichen wird, ist nichtig. 
Der Angestellte muß sich den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit, 
für welche er den Anspruch auf Gehalt und Unterhalt behält, auf Grund der ge- 
setzlichen Krankenversicherung zu gewähren ist. 
8 111b. 
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden Gehalts hat am Schlusse 
jedes Monats zu erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung ist insoweit nichtig, 
als die Gehaltszahlung in längeren als in vierteljährlichen Zeitabschnitten er- 
folgen soll. 
Artikel 1V. 
1. In § 224 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach den §§ 66 und 72“ 
ersetzt durch die Worte: 
nach den 88 66 oder 71. 
2. § 256 erhält folgende Fassung: 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 4 Abs. 1, §7 Abs. 1, 88 8, 
13 Abs. 2, §§ 62, 63, 65, 67, 68, 69, 70, 73, 811, 81g Abs. 5 Satz-3, 
Abs. 7, Abs. 8 Satz 2, §§ 105, 226 Satz 1, § 251 Abs. 2, § 252 Abf. 1, 
Abs. 3, §§ 253, 254 Abs. 2, Abs. 3 werden mit Geldstrafe bis zu einhundert und 
fünfzig Mark bestraft. 1 
In den Fällen der §§ 63, 65, 70, 73 wird die Strafverfolgung nicht da- 
durch ausgeschlossen, daß auf Grund der §§ 66 oder 71 die Einstellung des Be- 
triebs von der Bergbehörde angeordnet ist. 
3. § 258 erhält folgende Fassung: 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark wird bestraft, wer ein Bergwerk oder 
die selbständige Betriebsanlage eines Bergwerks betreibt, für das entgegen dem § 77 
eine Arbeitsordnung oder entgegen den §§ 81, 81 a, 81b Abs. 1 Satz 1 ein Ar- 
beiterausschuß nicht besteht oder entgegen den §§ 81e, 814 die Wahl von Sicher- 
heitsmännern nicht erfolgt ist. Die gleiche Strafe trifft den Bergwerksbesitzer oder 
seinen Vertreter, der es unterläßt, den ihm nach § 81b Abs. 1 Satz 2, 8§ 814 
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 818 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Absl. 5 
Satz 1, § 811 Abs. 4, § 81n Abs. 1 Satz 3, §§ 81p, Zür, 818 obliegenden
	        
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