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Verpflichtungen nachzukommen, oder Befahrungen durch die Sicherheitsmänner ver-
hindert oder zu verhindern versucht, zu denen diese nach gesetzlicher Vorschrift be-
rechtigt sind.
Wird ein Bergwerk oder die selbständige Betriebsanlage eines Bergwerks des-
halb ohne Arbeiterausschuß betrieben, weil der Ausschuß aufgelöst ist, eine Neuwahl
aber noch nicht hat erfolgen können, oder weil die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1
nach § 810 Abs. 2 außer Kraft gesetzt ist, so findet eine Bestrafung nicht statt.
Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeiterausschuß oder Sicherheitsmänner deshalb nicht
vorhanden sind, weil die Bergleute von ihrem Rechte, Mitglieder des Arbeiteraus-
schusses oder Sicherheitsmänner zu wählen, keinen Gebrauch gemacht haben.
Artikel V.
Die infolge dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Sicherheits-
männer müssen spätestens fünf Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes er-
lassen und die Wahlen der Sicherheitsmänner spätestens am 31. Dezember 1910
erfolgt sein. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1911 in Krast.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das
Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 30. März 1910.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.