Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

181 
Regierungskblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachlen. 
Nummer 26. Weimar. 9. Juli 1910. 
Juhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des Reichs-Weingesetzes vom 7. April 1909. Vom 24. Juni 1910, 
Seite 181. — Minksterialbekanntmachung, betr. Bestellung des Nahrungsmittel-Chemikers Dr. Fri 
Streitberger in Jena als gemeinschaftlicher Sachverständiger für die Thüringischen Staaten gemä 
§ 21 Abs. 2 des Reichs-Weingesetzes Seite 188. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt 
und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 188. 
  
  
  
  
Ministerialverordnung 
zur Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909 
(Reichs-Gesetzblatt S. 393 ff.). 
Vom 24. Juni 1910. 
[67|] Auf Grund von § 25 Abs. 3 und 4 des Weingesetzes vom 7. April 1909 
(Reichs-Gesetzblatt S. 393ff.) wird zur Ausführung dieses Gesetzes und der dazu 
vom Bundesrate beschlossenen Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 9. Juli 1909, Reichs-Gesetzblatt S. 549) folgendes verordnet: 
1. Der Gemeindevorstand ist zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen 
der Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern (8 3 Abs. 4 
des Gesetzes). 
Die Anzeigen sind schriftlich oder zu Protokoll des Gemeindevorstandes zu 
erstatten. 
Der Gemeindevorstand hat die Anzeigen, nach Jahren geordnet, mindestens 
fünf Jahre lang aufzubewahren. Einsichtnahme in sie ist außer den zuständigen 
Polizei= und Aufsichtsbehörden nur dem mit der Ausführung der Weinkontrolle 
beauftragten Sachverständigen (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes) zu gestatten. 
1910 34
	        
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