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Regierungskblatt
für das
Grohherzogtum Sachlen.
Nummer 26. Weimar. 9. Juli 1910.
Juhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des Reichs-Weingesetzes vom 7. April 1909. Vom 24. Juni 1910,
Seite 181. — Minksterialbekanntmachung, betr. Bestellung des Nahrungsmittel-Chemikers Dr. Fri
Streitberger in Jena als gemeinschaftlicher Sachverständiger für die Thüringischen Staaten gemä
§ 21 Abs. 2 des Reichs-Weingesetzes Seite 188. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt
und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 188.
Ministerialverordnung
zur Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909
(Reichs-Gesetzblatt S. 393 ff.).
Vom 24. Juni 1910.
[67|] Auf Grund von § 25 Abs. 3 und 4 des Weingesetzes vom 7. April 1909
(Reichs-Gesetzblatt S. 393ff.) wird zur Ausführung dieses Gesetzes und der dazu
vom Bundesrate beschlossenen Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 9. Juli 1909, Reichs-Gesetzblatt S. 549) folgendes verordnet:
1. Der Gemeindevorstand ist zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen
der Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern (8 3 Abs. 4
des Gesetzes).
Die Anzeigen sind schriftlich oder zu Protokoll des Gemeindevorstandes zu
erstatten.
Der Gemeindevorstand hat die Anzeigen, nach Jahren geordnet, mindestens
fünf Jahre lang aufzubewahren. Einsichtnahme in sie ist außer den zuständigen
Polizei= und Aufsichtsbehörden nur dem mit der Ausführung der Weinkontrolle
beauftragten Sachverständigen (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes) zu gestatten.
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