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4. Über die Beschwerden gegen die Zurückweisung von einzuführendem Wein
usw. durch die Zollbehörden (5 14 des Gesetzes, Ausführungsvorschriften des Bundes-
rats dazu Abs. 6, § 10 Abs. 1 der Weinzollordnung vom 17. Juli 1909 — Zentral-
blatt für das Deutsche Reich S. 333) entscheidet das Großherzogliche Staats-
ministerium, Departement des Innern.
5. Über Gesuche um Unterlassung der Untersuchung hochwertiger Weine in
Flaschen, deren Einfuhrfähigkeit nicht durch das Zeugnis einer wissenschaftlichen
Anstalt des Ursprungslandes nachgewiesen wird (Abs. 9 der zu § 14 des Gesetzes
vom Bundesrate beschlossenen Ausführungsvorschriften, § 4 Abs. 3 der Weinzoll-
ordnung), entscheidet das Bezirkszollamt im Einvernehmen mit der Untersuchungs-
stelle (siche Ziffer 6).
6. Für die Untersuchung der aus dem Reichs-Auslande eingehenden Sen-
dungen von Wein, Traubenmaische oder Traubenmost ist das Nahrungsmittel-
Untersuchungsamt der Universität Jena zuständig.
Diesem sind unter Benennung der liefernden Firma bezw. des Absenders ge-
naue Angaben über den Ursprung und den Jahrgang des Weines pp. zu machen.
Nach Abs. 4 der vom Bundesrate beschlossenen Ausführungsbestimmungen zu
§ 14 des Gesetzes ist bei der Untersuchung nach der Anweisung des Bundesrats
zur chemischen Untersuchung des Weines zu verfahren. Als solche kommt zurzeit
in Betracht die durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Juni 1896
veröffentlichte und durch Bekanntmachung vom 2. Juli 1901 abgeänderte Anweisung
(Zeutralblatt für das Deutsche Reich 1896 S. 197 und 1901 S. 234).
Der Umfang der Untersuchung wird von dem untersuchenden Sachpverständigen
nach freiem Ermessen bestimmt.
Die für die Untersuchung in Ansatz zu bringende Vergütung ist bis auf wei-
teres nach dem dieser Bekanntmachung im Auszug angefügten, von einer Kommission
von Nahrungsmittelchemikern im Kaiserlichen Gesundheitsamte 1901 vereinbarten
„Entwurf von Gebührensätzen für Untersuchungen von Nahrungsmitteln und Ge-
nußmitteln“ zu berechnen, darf aber den Betrag von 12,50 -# nicht übersteigen
und ist durch Vermittelung der Zollbehörde, welche die Untersuchung veranlaßt hat,
von dem zur Zahlung Verpflichteten (§ 3 der Weinzollordnung) einzuziehen.
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