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oder ist durch den Verkauf ein angemessener Erlös nicht zu erzielen, so sind
die Getränke zu vernichten.
b) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Traubenmaische, die einen
nach § 3 Abs. 1 oder nach § 4 des Gesetzes nicht zulässigen Zusatz er-
halten hat.
c) Ist auf Einziehung von Haustrunk nur darum erkannt worden, weil er ent-
gegen dem § 11 Abs. 4 des Gesetzes in den Verkehr gebracht worden ist,
so ist nach den Bestimmungen unter a Abs. 1 zu verfahren.
Ist jedoch durch den Verkauf ein angemessener Erlös nicht zu erzielen,
so kann von der Vergällung abgesehen und der Haustrunk, sofern er nicht
gesundheitsschädlich ist, unentgeltlich an Armen= oder Krankenanstalten zum
eigenen Verbrauch abgegeben werden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,
daß eine weitere Abgabe des Getränkes strafbar sein würde.
d) Getränke, die nur aus dem Grunde eingezogen worden sind, weil ihre Be-
zeichnung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, sind nicht zu vergällen,
sondern unter gesetzmäßiger Bezeichnung zu Gunsten der Staatskasse zu
verkaufen.
e) Stoffe, deren Verwendung bei der Herstellung, Behandlung oder Verarbei-
tung von Wein, Schaumwein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken
unzulässig ist, sind zu vernichten, wenn nicht die Polizeibehörde (lit. a Abs. 4)
ihre Veräußerung oder sonstige Verwendung genehmigt.
Weimar, den 24. Juni 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.